Anfechtung im Konkurse. 1167
trachtet demgemäß eine Klage wegen grundloser Bereicherung als
gegeben.
Die Anfechtungseinrede beurteilt er, abweichend vom ersten
Richter, nach den Vorschriften des älteren Konkursrechts. Speziell
betrachtet er die im § 41 der Konk.O. n. F. bestimmte Ausschluß-
frist nicht als anwendbar, prüft vielmehr nach § 34 der Konk.O.
a. F., ob das Anfechtungsrecht verjährt sei. Dabei bemerkt er,
im Gegensätze zur Ausschlußfrist dürfe die Verjährung vom Richter
nur dann berücksichtigt werden, wenn sie von der dabei interessierten
Partei geltend gemacht werde, das aber habe der Kläger in der
Berufungsinstanz nachgeholt, nachdem er hierzu, wie nach Lage der
Sache erforderlich, vom Gericht angeregt worden.
Einen Rechtsirrtum zeigen diese Erwägungen nicht.
Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsrichters, daß
die im § 34 der Konk.O. a. F. vorgesehene Verjährung des An-
fechtungsrechts nicht lediglich die Anfechtungsklage betreffe, sondern
sich auf die Anfechtungseinrede erstrecke, und weiter, daß, da der
Konkurs am 3. August 1899 eröffnet worden, die mit diesem Zeit-
punkte beginnende einjährig^ Verjährungsfrist bereits abgelaufen
war, als das Anfechtungsrecht durch Einrede gegen die am 22. Sep-
tember 1900 erhobene Klage geltend gemacht wurde, es müßten
denn Ereignisse eingetreten sein, durch die der Lauf der Verjährung
rechtzeitig gehemmt oder unterbrochen wurde. Dies verneint wieder-
um der Berufungsrichter ohne Rechtsirrtum.
Er macht sich dann aber selbst noch ein Bedenken, wenngleich
um es schließlich als unbegründet abzuweisen, und gerade hierauf
bezieht sich der spezielle Angriff der Revision. Das Bedenken ent-
wickelt er in folgender Weise:
Die Änderung des § 34 der Konk.O. a. F. sei durch die Er-
wägung veranlaßt, daß nach dem B.G.B. nur Ansprüche der Ver-
jährung unterliegen, das Anfechtungsrecht aber als ein Anspruch
im Sinne des § 194 des B.G.B. nicht anzusehen sei, deshalb habe
man die Verjährung durch eine Ausschlußfrist ersetzt. Aus Art. 169
des Einführungsges. zum B.G.B. ergebe sich ferner, daß das neue
Recht für die Frage der Zulässigkeit der Verjährung auch bei
solchen Ansprüchen entscheidend sei, die im allgemeinen nach altem
Rechte zu beurteilen seien; eine am 1. Januar 1900 laufende Ver-
jährung könne sich also nicht vollenden, wenn ein derartiger Anspruch
durch das B.G.B. der Verjährung überhaupt entzogen sei. Hieraus