Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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hat, oder dem er Aufnahme zugesagt, abholen läßt, z. B. an der Post, an
Bahnhöfen rc., fo daß er hier volle Garantie für den Transport übernimmt.
Erkenntniß des Ober-Tribunals zu Berlin vom 15. März 1864:
Ein Gastwirth, welcher durch einen Kutscher Reisende und deren Ge-
päck nach seinem Gasthause sahren und sich dafür Fahrgeld von den
Reisenden zahlen läßt, haftet nicht allein als Fuhrherr, sondern
auch als Gastwirth, und zwar von dem Augenblicke der Uebergabe
der Sachen an den Kutscher, nicht erst von dem Augenblicke an, in
welchem die Sachen in das Gasthaus gebracht sind.
(Striethorst, Archiv Bd. 55 S. 48.)
Das Receptum beschränkt sich aber auch nicht auf das, was der
Reisende im Moment seiner Aufnahme an Sachen bei sich führt, sondern
begreift auch Alles, was nachher hinzukommt.1 2)
Erkenntniß des O. A. G. zu Dresden vom 15. Oktober 1855:
Für den rechtlichen Erfolg der Ersatzklage gegen den Gastwirth
macht es keinen Unterschied, ob der Gast die Sachen und Gelder
sofort bei seiner Ankunft, oder erst bei seinem längeren Aufenthalte
in den Gasthof mitgebracht oder daselbst in Empfang genommen
habe. Dies folgt zwar nicht aus Ir. 1 § 6 und kr. 4 § 2 nau-
tae caupones (4, 9); denn abgesehen davon, daß diese Stellen
nur von Schiffern sprechen, so erhellt auch aus dem Zusammenhänge,
daß sie nicht sowohl von den verschiedenen Zeiten, zu welchen Sachen
in das Schiff gebracht werden, als von den verschiedenen Arten
der Gegenstände handeln, indem sie bemerken, daß der Schiffer in
gleicher Weise für die Kleidungsstücke des Reisenden und die Gegen-
stände, die er sonst zu seinem persönlichen Gebrauche bei sich führt,
als für die Waaren und Kaufmannsgüter hafte, mit welchen das
Schiff befrachtet wird. Allein es folgt obiger Satz theils daraus,
daß die Gesetze überhaupt keinen Unterschied dieser Art statuiren,
theils aus der Natur der Sache, indem es an einem vernünftigen
Grund fehlt, wegen der später eingebrachten Sachen ein anderes
Rechtsverhältniß anzunehmen, wie z. B. wenn der Fremde während
seines Aufenthalts im Gasthause Sachen einkauft oder Gelder ein-
casstrt, oder der Schifsspaffagier an verschiedenen Landungsplätzen'
mehr Gegenstände an Bord nimmt. (Seuffert, Archiv X. Nr. 163.)
Erkenntniß des Ober-Tribunals zu Berlin vom 19. Juni 1856:
In Beziehung auf die Frage:
Erstreckt sich die Haftpflicht der Gastwirthe bloß auf die von
dem Reisenden bei seiner Aufnahme in das Gasthaus eingebrachten
Sachen, oder auch auf diejenigen, welche er während der Dauer
seines Aufenthaltes in dem Gasthause einbringt?
war schon im römischen Recht ein Zweifel angeregt, welcher in 1. 4
§ 2 D. 4, 9 3) seine Entscheidung gefunden hat.
1) Weis a. a. O. S. 313.
2) Weis S. 350.
3) Paulus: Vivianus dixit, etiam ad eas res hoc Edictum pertinere, quae

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