Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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Das am Schlüsse befindliche Sachregister erhöht die praktische Brauchbarkeit
des in jeder Hinsicht empfehlenswerthen Handbuchs.

II. Die Rechts - Verhältnisse der Reichs - Beamten. Gesetz von 31. März 1873.
Mit den Gesetzen betr. Kaution der Reichsbeamten und Bewilligung von
Wohnungsgeldzuschüssen vom 2. Juni 1869 und 30. Juni 1873. Durch
Anmerkungen erläutert von O. Freiherrn von Zedlitz-Neukirch,
Königlicher Landrath zu Sagau, Mitglied des Reichstags. Berlin, 1873.
Fr. Kortkampf, Buchhandlung für Staatswissenschaften und Geschichte.
8. 124 SS.
Die vorerwähnte Schrift verfolgt nach dem kurzen Vorworte einen rein
praktischen Zweck; „sie will insbesondere die aus dem Preußischen Staats-
in den Deutschen Reichs-Dienst übergetretenen Beamten in möglichst handlicher
und übersichtlicher Gestalt in die durch das Gesetz über die Rechts-Verhältnisse
der Reichsbeamten wesentlich veränderte Rechtslage einführen. Es ist daher
in knappster Form das Wesentliche auch aus den neben dem gedachten Ge-
setz hier in Betracht kommenden Gesetzen und Vorschriften gegeben; dagegen
hat die Kritik nur insoweit Raum gefunden, als es sich um die Auslegung
einer oder der andern Vorschrift handelte. Ebenso sind die Materialien des
mehrerwähnten Reichs-Gesetzes nicht in ihrer Vollständigkeit, sondern nur da
wiedergegeben, wo sie zur Klarstellung des Sinnes nicht entbehrt werden
können." Die einschlagende Preußische Gesetzgebung ist in zweifacher Hinsicht
berücksichtigt. Es sind einmal die Veränderungen dargelegt, die das Preußische
Recht durch die Reichs-Legislation erfahren, andererseits aber diejenigen
Preußischen Gesetze und Verordnungen angeführt, die neben dem Reichsgesetz
Geltung erhalten haben. Ein Nachtrag enthält die durch die während des
Druckes vorgekommenen Veränderungen nothwendig gewordenen Zusätze und
das Verzeichniß der Disciplinar-Kammern und ihrer Bezirke. Den Anhang
bildet das Gesetz, betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeld-Zuschüffen an
die Offiziere und Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie
an die Reichs-Beamten vom 30. Juni 1873 nebst der Vollzugs-Verordnung
von demselben Tage und das Gesetz, betreffend die Kautionen der (Bundes-)
Reichs-Beamten vom 2. Juni 1860.

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III. Die Verfassung des Deutschen Reiches. Gesetz vom 16. April 1871. Unter
Berücksichtigung der Verträge mit den Süddeutschen Staaten, der ausführen-
den oder abändernden Gesetze, so wie des Anschlusses von Elsaß-Lothringen.
Bearbeitet von Hermann Biester, Rechnungsrath im Reichskanzler-Amte.
3. vervollständigte Auflage. Berlin 1874. Fr. Kortkampf, Buchhandlung
für Staatswissenschaften und Geschichte. 8. 96 SS.
Nach einer kurzen Vorbemerkung über die Entstehung der Verfaffungs-
Urkunde, aus den amtlichen Motiven entnommen, wird das Gesetz, betr. die
Verfaffung des Deutschen Reichs nebst der Verfaffungs-Urkunde im Wortlaut
mitgetheilt, begleitet von erläuternden Anmerkungen. Es folgen im Anhänge
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