15.22.
Das Gesetz betreffend die Einführung einer Klassen- und klassificirten Einkommensteuer vom 1. Mai 1851 in Verbindung mit dem Gesetz wegen Abänderung desselben vom 25 Mai 1873 und dem Gesetz, betreffend die Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer von demselben Tage. Zum Handgebrauch bearbeitet von B. von den Brincken, Regierungs-Assessor. Berlin, 1873. Weidmann'sche Buchhandlung
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Tribunals. — Den Schluß bilden die vom Bundesrathe beschlossenen Aus-
sübrungsbestimmungen. Das beigefügte Register erhöht die praktische
Brauchbarkeit des Merkchens.
38.
Das Gesetz betreffend die Einführung einer Klassen- und klaffificirten Ein-
kommensteuer vom 1. Mai 1851 in Verbindung mit dem Gesetz wegen
Abänderung desselben vom 25. Mai 1873 und dem Gesetz, betreffend
die Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer von demselben Tage.
Zum Handgebrauch bearbeitet von B. von den Briucken, Regierungs-
Assessor. Berlin, 1873. Weidmann'sche Buchhandlung, gr. 8. 290 SS.
Der nächste Zweck der vorliegenden Bearbeitung, deren Verfasser seit
einer Reihe von Jahren mit der Verwaltung des Decernats in Sachen der
directen Staatssteuern betraut ist, ist nach dem Vorworte, „den bei der Ver-
anlagung der Einkommensteuer Betheiligten einige Erleichterung durch ein
Handbuch zu verschaffen, das die jetzt zum Theil getrennten gesetzlichen Be-
stimmungen in übersichtlicher Form zusammenstellt, die darauf bezüglichen und
jetzt noch anwendbaren ministeriellen Anordnungen und Ausführungen an
geeigneter Stelle in möglichster Kürze anführt, und also alle mit der Veran-
lagung und Erhebung der Steuer in unmittelbarer Verbindung stehenden
Gesetze, Verordnungen und Erlasse ganz oder auszüglich wiedergibt/ Die
noch geltenden Bestimmungen des älteren Gesetzes vom 1. Mai 1851 sind
mit deutschen Lettern gedruckt und die abändernden Vorschriften des neuen
Gesetzes vom 25. Mai 1873 mit größeren lateinischen Lettern eingereiht,
während die durch das Abänderungsgesetz aufgehobenen Paragraphen des
älteren Gesetzes im Anhang I. mitgetheilt sind. Auf diese Weise ist die jetzt
bestehende Gesetzgebung in übersichtlichster Form als ein einheitliches Ganze
dargestellt. Ueberall sind dem Gesetze erläuternde Anmerkungen beigegeben,
welche sich durch kleineren Druck vom Gesetzestexte unterscheiden. Den Ge-
setzen folgen die ihrem Wortinhalte nach mitgetheilten, zu ihrer Ausführung
erlassenen Instructionen. Der Anhang II. enthält das Gesetz wegen Be-
seitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 nebst der Ministerlal-
Jnftruction vom 8. October 1870, Anhang III. einen Auszug aus dem
Berichte der X. Kommission des Abgeordnetenhauses vom 15.Februar 1873.
Anhang IV. betrifft die Portokosten für Postsendungen in Sachen der direkten
Staatssteuern, Anhang V. die Steuererhebung nach dem Gesetze vom 30. Mai
1820. Anhang VI. enthält einen Auszug aus der Geschäfts-Anweisung für
die K. Regierungen vom 31. Decbr. 1825 und Anhang VII. die Verordnung
wegen exekutivischer Beitreibung der direkten und indirekten Steuern rc. vom
30. Juli 1853 nebst der Instruction vom 15. November 1853. Das am
Schluffe beigefügte Sachregister erleichtert den praktischen Gebrauch des Buches,
dessen äußere Ausstattung übrigens vortrefflich ist.
Beiträge, XVIII. (N. F. III.) Jahrg. 6. Heft.
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