Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

15.19. Das Gesetz vom 24. April 1854 (betr. die außereheliche Schwängerung) und die daneben geltenden Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts nebst den dazu ergangenen Präjudicaten, der Litteratur etc., herausgegeben von Dr. jur. Hermann Schulze. Berlin, 1873. Verlag von J. Guttentag (D. Collin)

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derjenigen Paragraphen des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz
vom 6. Juni 1870, auf welche sie sich vorzugsweise beziehen, geordnet. Die
Entscheidungsgründe sind, wo es ausführbar war, nur insoweit mitgetheilt,
als sie auf die in der Ueberschrift angedeutete Hauptfrage Bezug haben. Das
zweite Heft enthält 39, das dritte 56 Entscheidungen. Dieselben zeichnen sich
sämmtlich durch eine äußerst bündige thatsächliche und rechtliche Darstellung
aus und können in dieser Beziehung als Muster gelten. Das dem dritten
Hefte beigefügte, die drei ersten Hefte umfaffende alphabetische Sachregister
erhöht die praktische Brauchbarkeit der Sammlung.

35.
Das Gesetz Vom 24. April 1854 (betr. die außereheliche Schwängerung) und die
daneben geltenden Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts nebst den dazu
ergangenen Präjudicaten, der Litteratur rc., herausgegeben von vr. zur.
Hermann Schulze. Berlin, 1873. Verlag von I. Guttentag (D. Collin).
Die Verlagshandlung, die sich durch die schon vermöge ihrer handlichen
Form für den praktischen Gebrauch ganz vorzüglich geeigneten Textausgaben
der Deutschen Reichsgesetzgebung sehr verdient gemacht hat,*) bietet hier in
der gleichen Form das die juristische Praxis, zumal der größeren Städte,
außerordentlich häufig beschäftigende Gesetz vom 24. April 1854, betreffend
die Abänderungen des Abschnittes 11 Titel 1 Theil II und des Abschnittes 9
Tit. 2 Th. II des Allgemeinen Landrechts (Ges. Samml. S. 193). Den
durch größeren Druck sich auszeichnenden Bestimmungen des Gesetzes sind in
fortlaufender Zahl Noten in Petitschrift beigefügt, welche theils auf die reich-
haltige Praxis, insbesondere des Ober-Tribunals, Hinweisen, theils die ein-
schlagenden Vorschriften des Landrechts wörtlich anführen. Dem Gesetze sind
angehängt: die gleichfalls mit Anmerkungen begleiteten Bestimmungen des
Landrechts hinsichtlich der unehelichen Kinder und ihrer Ansprüche, soweit sie
nicht durch das Gesetz vom 24. April 1854 aufgehoben sind, sowie am
Schluffe eine Tabelle behufs Berechnung der Conceptionszeit bei außerehelicher
Geburt. Auf diese Weise findet der Praktiker in dem Büchlein den gesammten,
ihm zur Entscheidung der so häufig vorkommenden Ansprüche aus unehelicher
Schwängerung nothwendigen Apparat.

*) s. die Anzeigen in diesen „Beiträgen" XVII. S. 905 f.

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