Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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Ein Offizier, der nicht zur Garnison der Stadt Hannover ge-
hörte, wurde während der Occupation des Churfürstenthums Han-
nover von dem Billetamte bei dem Gastwirth S. gegen eine be-
stimmte verabredete Geldsumme für Logis und Beköstigung auf ein
Quartierbillet einlogirt. Während seiner Abwesenheit ward in seiner
Stube sein Koffer erbrochen und das darin befindliche Geld ent-
wendet. Der Gastwirth ist vom O. A. G. zu Celle durch Erkenntniß
von 1804 ex reoepto für verhaftet erklärt worden. Es wurde
angenommen, der Verklagte habe in der Eigenschaft eines Gast-
wirthes und nicht extra negotium suum den Kläger mit seinen
Effekten ausgenommen. Das Letztere finde nur dann Statt, wenn
Jemand auf bestimmte oder unbestimmte Zeit unter einer besonderen
Verabredung Zimmer in einem Gasthofe als Miethsmann bezieht,
wenn der Gastwirth aus Freundschaft und Gefälligkeit ohne Gewinn
und umsonst Freunde oder Angehörige aufnimmt, wenn er Zimmer
zu einem besonderen Zwecke z. B, zu Meß- und Jahrmarktzeiten ver-
miethet u. s. w.
3. Von besonderer Bedeutung in Beziehung auf die Voraussetzungen
des Receptum ist die Frage:
in welcher Weise sich dasselbe äußerlich darzustellen hat, um
das gedachte Rechtsverhältniß zwischen Wirth und Gast her-
vorzubringen.
Die Gastaufnahme beruht nach der im § 1 vorangeschickten Er-
örterung auf einem Vertrage, mag dieser auch noch so formlos zu
Stande kommen?) Es muß sich daher beiderseits in erkennbarer Weise
der Wille kundgeben, ein solches Rechtsverhältniß einzugehen.1 2) Eine

1) Förster S. 293 Note 16.
2) Treffend bemerkt Weis a. a. O. S. 341: Es ist also das roooptnm nicht
ein ohne Weiteres sich Vollziehendes, es erfordert eine Jllation unter solchen
Umständen, daß die Sachen als der Obhut des Wirthes oder seines Hauses
anvertraut zu betrachten sind, daß der Wirth oder sein Personal zu den
Effekten in eine gewisse Beziehung gebracht wird, m. a. W. einen durch
nicht mißzuverstehende Thatsachen stillschweigend, oder ausdrücklich zu erkennen
gegebenen Willensausdruck des Gastes, daß er diesen Schutz des Hauses in
Anspruch nehme. Solche Thatsachen werden denn namentlich die sein» wenn
sich der Gast in dem Wirthshause einlogirt, wenn er, sei es auch für wenige
Stunden, sich ein besonderes Zimmer geben, und seine Sachen dorthin
bringen läßt, wenn er seine Pferde in den Stall einstellt, sein Fuhrwerk in
den Hof bringt, oder auch auf der Straße es stehen lassend, dasselbe dem
Dienstpersonal des Hauses überlassen hat. Ueberall wo dies oder AehnlicheS
nicht der Fall ist, wo namentlich der Gast nur in dem gewöhnlichen Wirths-
zimmer sich aufhält, kann das rsooptuw, weil hier eine für den Wirth er-
kennbare Thatsache nicht vorliegt, nur da eintreten, wo der Gast für die
Dauer seines Aufenthaltes, oder vielleicht nur während eines AuSgangeS den

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