Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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II. um die Folgen der Nichterfüllung, also um die mittelbaren
Ansprüche.
In ersterer Hinsicht kommt es zunächst darauf an, festzustellen, worin
beim Kaufe die Erfüllung der Kontrahenten, insbesondere des Verkäufers
besteht. Es wird ausgeführt: der Verkäufer hat im Rechtssinne nur alsdann
erfüllt, sobald die übergebene oder zur Uebergabe angebotene Sache ihrer In-
dividualität, Qualität und Quantität nach genau und vollständig der Abrede
oder den Mangels derselben an deren Stelle tretenden gesetzlichen Bestimmungen
entspricht. Hiernach liegt überall, mag es sich um einen Species- oder Genus-
Kauf handeln, dem Verkäufer, welcher das Petitum auf Zahlung des Kauf-
preises gegen Empfangnahme des Kaufgegenstandes zu richten hat, gegen-
über dem die Annahme des Kaufgegenstandes verweigernden Käufer, der
Beweis der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Erfüllung rücksichtlich des Kauf-
gegenstandes ob. Hat dagegen der Käufer den Kaufgegenstand im Rechtsinne
angenommen, so hat stets der Käufer die Mangelhaftigkeit zu beweisen,
er mag als Verklagter oder als Kläger auftreten.
Es werden sodann zu II. die Fälle betrachtet, in denen es sich nicht
mehr um die unmittelbaren Ansprüche aus dem Kaufvertrag«, also um die Er-
füllung, sondern lediglich um die Folgen der Nichterfüllung handelt,
also um die dem Käufer daraus besonders zustehenden Ansprüche, daß die
gelieferte und angenommene oder verweigerte Sache ihrer Beschaffenheit nach
Vertrags- resp. gesetzwidrig gewesen sei. Hier ist für die Frage nach der
Beweislast nur die Erwägung maßgebend, daß in allen diesen Fällen der
Käufer seine Klage, außer auf den Kaufvertrag noch auf die Thatsache der
Mangelhaftigkeit der Sache oder auf den Umstand stützt, daß die ausdrückliche
oder stillschweigende Bedingung für die Haftungsverbindlichkeit des Verkäufers
eingetroffen ist, die Bedingung nämlich: das Jntereffe zu prästiren, wenn der
Kaufgegenstand der Abrede resp. den gesetzlichen Erforderniffen nicht entspricht,
daß also der Käufer mit jenen Klagen besondere selbständige Ansprüche ver-
folgt (S. 55-101).
Nachdem im IV. Abschnitte eine Gesammtübersicht der bisher erörterten
Fälle gegeben - worden (S. 102, 103), werden schließlich im V. Abschnitte
die von den hier vertretenen Ansichten abweichenden Stimmen der Theorie
und Praxis einer kurzen Kritik unterworfen und sodann das Ergebniß der
Erörterungen kurz zusammengefaßt (S. 104 — 114).
Bei der unläugbaren praktischen Wichtigkeit des Gegenstandes dieser,
von großem Fleiße und von der sorgfältigsten Benutzung des Quellenmaterials
so wie der neuesten Literatur zeugenden Erörterungen möge die, auch durch
die Klarheit der Darstellung sich auszeichnende Schrift, deren äußere Ausstattung
alles Lob verdient, der Beachtung unserer Leser empfohlen sein.

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