Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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erörtern und zu beantworten, welche von jeher dem Richter zu großen
Zweifeln Veranlaffung gegeben hat," der aber gleichwohl Seitens der Doktrin
bisher nur in geringem Grade Aufmerksamkeit gewidmet ist, nämlich die Frage:
ob in Folge der über die Beschaffenheit des zur Uebergabe ange«
botenen oder bereits übergebenen Kaufgegenstandes unter den Kon-
trahenten so häufig entstehenden Streitigkeiten bei der gerichtlichen
Geltendmachung der daraus hervorgehenden verschiedenen Ansprüche
dem Verkäufer der Beweis der Vertrags- resp. gesetzmäßigen Be-
schaffenheit des Kaufgegenstandes obliegt, oder dem Käufer der Be-
weis des Gegentheils.
Nachdem in der Einleitung (S. 5 — 14) die gegenwärtig in Theorie und
Praxis des gemeinen Rechts berrschenden, auch von der neueren Gesetzgebung
anerkannten allgemeinen Grundsätze über die Beweislast in Kürze dargestellt
worden, geht der Vers, dazu über, die die Natur des Kaufvertrages betreffenden
rechtlichen Momente, insbesondere die zufolge des Vertrages dem Käufer resp.
Verkäufer zustehenden Ansprüche nach den Vorschriften des Civilrechts einer
genaueren Betrachtung zu unterziehen, um dadurch eine für die Entscheidung
der einzelnen Fälle maßgebende Grundlage zu schaffen. — Seine Erörterungen
zerfallen in fünf Abschnitte.
I. Es wird dargethan, daß die aus dem Kaufverträge entstehende For-
derung und Gegenforderung nicht parallel neben einander laufen, nicht von
einander unabhängig sind, sondern vielmehr von Grund aus einander kreuzen
und bedingen, so daß durch den Abschluß jeder Kontrahent das Recht auf
Austausch der vertragsmäßigen Leistungen erwirbt — daß schon bei den Rö-
mern diese dem Wesen des Kaufvertrages entsprechende Auffassung bestanden
hat und dieselbe sich auch in der neueren Gesetzgebung, nur klarer und be-
stimmter, ausgesprochen findet (S. 15—29).
II. Nach dieser Wechselseitigkeit des aus dem Kaufverträge entstehenden
Verhältniffes gehört zu den Bedingungen der aus Erfüllung gerichteten Klage
aus dem Kaufverträge die Angabe der Erfüllung Seitens des Klägers oder
des Anerbietens derselben. Beim Kaufe, als einem Konsensualverträge, ist
zwar sofort mit der Perfektion für jeden Kontrahenten ein Anspruch entstanden,
also eine Klage auf Erfüllung. Jene Ansprüche kreuzen indessen und bedingen
daher einander. Die auf Erfüllung gerichtete Klage muß deshalb neben den
Kaufbedingungen entweder die Angabe der bereits erfolgten Gegenleistung
oder wenigstens des Anerbietens derselben enthalten. Diesen Grundsätzen des
gemeinen Rechts, aus denen sich von selbst die Bedeutung der sog. cxccxtio
»Oll adimpleti contractus ergibt, entsprechen vollständig diejenigen des
preußischen Landrechts so wie der neueren Gesetzgebungen (S. 30 — 54).
III. Auf Grund der gewonnenen Resultate sieht sich der Verf. nunmehr
in der Lage, unter Betrachtung der einzelnen Fälle, in denen die Beschaffenheit
des angebotenen resp. angenommenen Kaufgegenstandes Anlaß zu Streitigkeiten
bietet, an die Lösung seiner Aufgabe heranzutreten. Zu diesem Zwecke theilt
er die in Betracht kommenden Fälle in zwei Hauptkategorien ein: je nachdem
es sich nämlich handelt
I. entweder, um die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem
Kaufverträge, also um die unmittelbaren Ansprüche der Kontra-
henten, oder

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