15.11.
Ueber einige zweifelhafte Fragen des Genossenschaftsgesetzes vom 9. April 1873. Nebst einem Anhang über die Gebührenfrage. Von Prof. Dr. Randa in Prag. Wien. Verlag der G. J. Manz'schen Buchhandl. 1874
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den Kommissionsbericht des Herrenhauses — die Rechtfertigung des Gesetzes
vom Standpunkte der Gesetzgebungspolitik vorangeschickt. Es folgt sodann in
wörtlichem Abdrucke der Text des Gesetzes, begleitet von dem in fortlaufenden
Anmerkungen beigegebenen Kommentar, welcher bei möglichster Kürze das
vollständige Material aus den Motiven der Staatsregierung und den Ver-
handlungen im Landtage enthält, zugleich aber auch, was für den Zweck der
Schrift von Wichtigkeit ist, Muster-Formulare für die Beurkundung des Per-
sonenstandes beifügt. Im Anhänge (S. 65—83) sind die Vorschriften des
bürgerlichen Gesetzbuches über die Erfordernisie einer gültigen Ehe, bezw. die
Ehehinderniffe, unter Berücksichtigung der verschiedenen Rechtsgebiete, zusam-
mengestellt. Die noch zu erwartenden ministeriellen Ausführungsbestimmungen
sollen sofort nach ihrer Verkündung in einem Nachtragshefte herausgegeben
werden.
27.
Ueber einige zweifelhafte Fragen des Genofsenschaftsgefetzes vom 9. April
1873, Z. 70 R. G. Bl. Nebst einem Anhang über die Gebührenfrage.
Von Prof. vr. Ran da in Prag. (Revidirter mtt einem Anhänge ver-
sehener Separatabdrnck aus der allgem. öfterr. Gerichts-Zeitung.) Wien.
Verlag der G. I. Manz'schen Buchhandlung. 1874. gr. 8. 35 SS.
Der Verfasier, der sich bereits durch mehrere werthvolle Beiträge um
die Oesterreichische Gesetzgebung sehr verdient gemacht hat, *) behandelt in
diesem Aufsatze das höchst wichtige Gesetz, welches in Oesterreich den zahl-
reichen, in fortwährendem Steigen begriffenen Erwerbs- und Wirthschafts-
Genosienschaften die rechtliche Grundlage für ihren Bestand und ihre Wirk-
samkeit gibt und die Rechtsverhältnisse derselben zu ihren Mitgliedern und zu
dritten Personen in emer ihrem Wesen und ihren Bedürfnissen fast durchwegs
entsprechenden Weise regelt. Der Vers, beabsichtigte nicht, den Inhalt des
neuen Gesetzes einer eingehenden Besprechung oder Beurtheilung zu unterziehen.
Er erklärt im Allgemeinen seine vollkommene Zustimmung zu dem Gesetze,
so weit es — abweichend vom norddeutschen, jetzt deutschen Genossenschafts-
gesetze — neben dem unbeschränkten Haftungsmodus der Genossenschafter auch
der beschränkten Haftung Raum gewährt, hebt dagegen diejenigen Punkte
hervor, in denen das neue Gesetz zu erheblichen Zweifeln Veranlassung gibt.
Dieselben sind an der Spitze der Abhandlung dahin zusammengestellt: I. Ist
der Geschäftsbetrieb der Genossenschaften auf Rechtsgeschäfte mit den Mit-
gliedern beschränkt? II. Dürfen Creditgenossenschaften „Spareinlagen" des
Publikums ohne staatliche Concession annehmen? III. Sind die Einlags-
bücher der Creditgenossenschaften als Jnhaberpapiere anzusehen und bedürfen
deshalb die Statuten der Vorschußkassen der Staatsgenehmigung? IV. Dürfen
die Statuten der Genossenschaften die Bestimmung enthalten, daß der Rein-
gewinn zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden soll? V. Dürfen die
*) Vgl. die in diesen „Beiträgen" Bd. XII S. 481, XIII. S. 931, XIV.
S. 626, 627 angezeigten Schriften.