Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

15.9. Die preußischen Kirchengesetze des Jahres 1873. Herausgegeben mit Einleitung und Kommentar von Dr. Paul Hinschius. 1. Lief. 1873. 2. Lief. 1874. Berlin. Guttentag

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unseres heutigen preußischen Civilprozeffes und charakterisirt ihn als „ein
prinziploses Aggregat innerlich widersprechender Sätze, welche ganz ver-
schiedenen Systemen angehören." Durch die Annahme des der Kommission
des Bundesrathes zur Berathung vorliegenden Entwurfes einer deutschen
Civilprozeßordnung wird Deutschland hoffentlich die dringend gebotene Einheit
seines gerichtlichen Verfahrens erreichen. Auch die peinliche Rechtspflege, der
der fünfte Abschnitt (S. 327) gewidmet ist, bedarf einer solchen einheitlichen
Gestaltung. Die beabsichtigte Reform unseres Strafverfahrens wurde im Jahre
1848 durch blinde Nachahmung des rheinisch-französischen Prozeffes verdorben.
„Der bereits im Januar 1873 erschienene Entwurf einer deutschen Straf-
prozeßordnung wird freilich noch manche Veränderung erfahren muffen, wenn
die Gesetzgebung der großen Aufgabe gerecht werden will, mit deutschem Ernst
die Scheinreform, wie sie sich in den Bewegungsjahren 18^/^ vollzogen hat,
in eine wahre Reform unseres Strafprozeffes an Haupt und Gliedern umzu-
gestalten." — Von der Unabhängigkeit der Gerichte ist schon oben die Rede
gewesen, sie erstreckt sich nur auf ihre eigentliche richterliche Funktion, nicht
auf die s. g. Justizverwaltung, hier gibt es eine Reihe von gerichtsherrlichen
Rechten der Krone (sechster Abschnitt S. 346); namentlich wird unter diesen
das Begnadigungsrecht hervorgehoben. Den Schluß des Bandes bildet der
siebente Abschnitt (S. 354) über die Kompetenzgrenzen der ordentlichen Ge-
richte nach der preußischen Gesetzgebung. Die eigentliche magna charta der
altpreußischen Kompetenzgesetzgebung bildet das Reglement König Friedrichs il.
vom Jahre 1749, bis 1808 auch auf diesem Gebiete eine Reform nothwendig
wurde. Aber an einem einheitlichen und grundsätzlichen Kompetenzgesetze fehlt
es bis auf den heutigen Tag. Der Verfaffer begnügt sich bei den zahllosen,
zum Theil willkürlichen Specialbestimmungen auf diesem Gebiete die wichtigsten
Punkte in seine Darstellung aufzunehmen und gibt eine geschickt geordnete,
übersichtliche Mittheilung des maffenhaften Materials. — Die noch zu erwartende
Abtheilung, welche das ganze Werk zum Abschluß bringen soll, wird sich mit
der Verwaltung und den Rechtscontrolen derselben, d. h. dem Rechtsschutze
auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts, beschäftigen. Hoffen wir, daß das
Werk, welches von allen Seiten solche Anerkennung gefunden und verdient hat,
bald vollendet vorliegt. —

25.
Die preußischen Kirchengesetze des Jahres 1873. Herausgegeben mit Ein-
leitung und Kommentar von vr. Paul Hins chius. 1. Lief. 1873. 2. Lief.
1874. Berlin. Guttentag. XLYIII und 312 SS.
Der Verfaffer vorliegenden Werkes ist in der juristischen Welt durch
seine bisherigen Leistungen bereits hinlänglich bekannt, auch diese „Beiträge"
haben sich bereits mehrere Male mit seinem größern Werke: „Das Kirchen-
recht der Katholiken und Protestanten in Deutschland" beschäftigt, welches von
allen Seiten in so anerkennender Weise beurtheilt wurde. In diesen Beur-
theilungen war mit besonderem Nachdrucke darauf hingewiesen, daß der

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