Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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worden, als ob die Intention sich auf jedesmalige Benützung der
nämlichen Localitäten bezogen habe. Endlich ist von Belang, daß
nach Beklagtens Behauptung Kläger in der Niederlage von einer
Mesie zur andern hat Maaren liegen lasten, also auch außer den
Messen und ohne persönliche Anwesenheit am Meßort die Niederlage
in Gebrauch gehabt hat. Auch dieser Umstand deutet auf ein fort-
währendes Miethverhältniß hin, das nur durch vertragsmäßige Kün-
digung sein Ende erreichte, und wovon die Einkehr der Person eines
Fremden in einem Gasthofe verschieden ist. Nimmt man alle diese
Umstände znsammen, so muß daraus gefolgert werden, daß die vom
Beklagten geschehene Reception des Klägers sich nicht intra fines
negotii bewegt habe, vielmehr ein Miethverhältniß zwischen beiden
Parteien zu Grunde liege; daß somit, falls dieselben sämmtlich vom
Beklagten bewiesen werden, dieser von der Haftung für das ent-
wendete Geld freizusprechen sei. Denn wenn es auch wahr ist, was
Kläger behauptet, daß nach dem Geiste des römischen Institutes der
Schutz der Reisenden gegen die Gefährdung des Eigenthums durch
die Gastwirthe bezweckt wird, und jeder ungebührlichen Vereitlung
dieses Zweckes begegnet werden muß, so ist doch in den einzelnen
Fällen auf das zu sehen, quod inter partes actum est. Jener
Grundsatz führt nur dahin, daß ein Gastwirth die Vermuthung, daß
er in dieser Eigenschaft gehandelt habe, wider sich hat, und den
Beweis des Gegentheils übernehmen muß.
(Seuffert, Archiv II. Nr. 293.)
Erkenntniß des O. G. zu Wolfenbüttel: K. verklagte den Gast-
wirth N. ex recepto mit der Behauptung, sie habe eine Kommode
mit namhaft gemachtem Inhalt in das Gasthaus des Beklagten
schaffen lasten, damit solche von dort ab durch den Frachtführer B.
nach S. übergeführt würde, indem der gedachte Fuhrmann bei dem
Beklagten logirt habe. Der Hausknecht des Letzteren habe in besten
Gasthause die Sachen in Empfang genommen, es seien aber solche
in S. nicht angekommen.
Die Klage ist verworfen. .Nautae und caupones treten nur bei
solchen von ihnen betriebenen Geschäften in die strenge Verbind-
lichkeit ex recepto ein, welche als zu ihrem Nahrungsbetriebe ge-
hörig anzusehen sind. Der Gastwirthsbetrieb besteht in der Auf-
nahme und Beherbergung der im Gasthause einkehrenden Reisenden
und Fremden, nicht aber in der Besorgung des Transports von
Sachen nach fremden Ortschaften und Ansammlung von dergleichen
zu versendenden Gegenständen. Klägerin konnte daher, weil sie nicht
als Gast ausgenommen war, gegen den Beklagten einen Anspruch
ex recepto nicht erwerben. (Seuffert, Archiv XVII. Nr. 42.)
Hierher gehört auch die Frage:
ob der Wirth durch die Uebernahme der ihm zugewiesenen Ein-
quartierung ex recepto verpflichtet werde. ^
Hagemann, practische Erörterungen Bd. V Nr. 45 behandelt
einen solchen Fall.

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