Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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Doch erscheint dieses Moment für die Beantwortung der obigen
Streitfrage von minder wesentlicher Bedeutung. In geraden Gegensatz
zu unsrer Ansicht über selbige hat sich indeß das Ober-Tribunal durch
das Erkenntniß vom 27. Juni 1873 (Entscheid. Bd. 70 S. 126) gesetzt.
In einem unbedenklich der neuen Subhastationsordnung unterliegenden
Fall, in welchem der in der Subhastation mit seiner Hypothekenforde-
rung durch Anweisung auf das Kaufgeld zur Hebung gekommene Gläu-
biger bei der späteren Resubhastation ausgefallen war und nunmehr
den Eigenthümer eines für die ursprüngliche Forderung mitverhafteten
Grundstücks mittelst der Hypothekenklage belangte, hat der höchste Ge-
richtshof in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen die Klage für be-
gründet erachtet und den Einwand des Verklagten, daß die Gesammt-
hypothek durch die Anweisung auf die Kaufgelder des subhastirten Grund-
stücks erloschen sei, verworfen. Die Entscheidungsgründe entwickeln im
Anschluß an die auch von uns mitgetheilten und gewürdigten Gesetzes-
materialien, daß die Ueberweisung des Kaufgelderrückstands gemäß § 66
der Subhastationsordnung, wenngleich die bisherige Hypothek an dem
subhastirten Grundstück sich erledige, den persönlichen Anspruch fortbe-
stehen lasse, daher keine Befriedigung des Gläubigers wirke, vielmehr
nur eine neue Sicherheit und einen Judicatanspruch nicht an Stelle,
sondern zur Deckung des bisherigen Anspruchs gebe. Damit sei die
Annahme einer Novation oder Uebereignung an Zahlungsstatt ausge-
schlossen. Die Immission des nicht baar bezahlten Hypothekengläubigers
in den Kaufgelderrückstand sei ihrer rechtlichen Natur nach eine bloße
Anweisung, welche erst im Falle nachfolgender Zahlung zur Tilgung
der Forderung führe, bis dahin jedoch die Forderung sammt den accesso-
rischen Rechten, mithin auch das Hypothekenrecht an einem mitverpfän-
deten Grundstück, unberührt lasse. Die Tilgung des Realanspruchs,
welche eine solche Ueberweisung nach dem citirten § 66 wirke, beschränke
sich lediglich auf die Hypothek an dem subhastirten Grundstück. Weil
aber eine Befriedigung des Gläubigers dadurch nicht herbeigeführt
werde, so folge das Erlöschen der Correalhypothek auch nicht aus § 56
der Concursordnung neuer Fassung.
Wir haben nun aber gerade zu zeigen uns bemüht, daß unter
dem Ausdruck „befriedigen" in dem Sinne, wie ihn aus der
Concursordnung die Novelle vom 12. März 1869 und demnächst das
Gesetz vom 5. Mai 1872 (§ 42) übernommen haben, nichts Anderes
zu verstehen sei, als „das zur Hebung kommen" der in der Sub-
hastation liquidirten Forderung, die Realisirung des dinglichen Rechts,
gleichviel ob die Hebung durch Baarzahlung oder durch Anweisung auf

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