Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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bis dahin aber selbstverständlich damit Anstand zu nehmen haben solle.
Dazu kommt, daß, wenn auch durch dieses Uebereinkommen eine Auf-
hebung der frühem causa debendi nicht für bewirkt zu erachten, doch
auch ohne privative Novation Obligationen, insbesondere durch Hin-
ausrückung des Zahlungstermins, vertragsweise Modificationen erleiden
können, wie solches schon die Grundsätze des römischen Rechts de pe-
cunia constituta zulässig erscheinen lassen:
kr. 1 § 5, 8; fr. 3 § 2; kr- 4, kr. 5 pr.; kr. 13, kr. 16 § 1;
kr. 19 pr. § 1; kr. 25 pr. de pecun. constit. (13, 5); c. 2
eod. (4, 18).
Nach allem Diesem stellt sich die (vor der Fälligkeit der Wechsel)
angestellte Klage als zu früh erhoben heraus"...
(Seuffert, Archiv XXVIII. Nr. 207.)

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