Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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möglich und denkbar wäre, wenn mit der Wechselacceptation an sich
schon ein Neuerungsvertrag (novatio privativa) hervorgebracht würde,
wozu nach § 861 des a. b. G.-B. eine übereinstimmende Willenseinigung
erforderlich ist, was hier widersprochen, vom Kläger aber nicht erwiesen
wurde. In der Annahme des auf Wenzel G. über 300 fl. gezogenen,
im November 1867 zahlbaren Wechsels kann hiernach kein Neuerungs-
vertrag (§§ 1376, 1379 des a. b. G.-B.), sondern nur die Anerkennung
der Schuld, welche eine Pfandrechtserlöschung nicht begründet, gefunden
werden. Eben so wenig liegt ein Neuerungsvertrag in der Zusammen-
zählung und Anerkennung schuldiger Beträge.
(Allg. österr. Ger.-Ztg. 1870 S. 400.)
Die Annahme von Wechseln für eine Forderung hat aber jeden-
falls insofern Bedeutung, als darin eine Befristung des Schuldners
bis zu dem Verfalltage der Wechsel liegt.
Erkenntniß des O.-G. zu Wolsenbüttel vom 28. Februaar 1862:
„Es darf im Allgemeinen nicht bezweifelt werden, daß ein Gläubiger,
der sich über den Betrag seiner Forderung von seinem Schuldner
Wechsel ausstellen läßt, thatsächlich sein Einverständniß damit zu er-
kennen gibt, daß die Schuld durch Realisirung der Wechsel gedeckt werden
solle, und daß er folgeweise in die Hinausrückung des Zahlungstermins
bis zum Tage der Fälligkeit der Wechsel einwilligt, und von solchem
getroffenen Uebereinkommen nicht willkürlich abspringen kann:
Hoffmann, Erläut. der a. d. Wechsel-O. S. 98.
Kläger sucht dieses Ergebniß zwar abzuwenden, indem er in der
Klage vorbringt: es sei verabredet, daß Beklagter für die fragl. Schuld
mit seinen Grundstücken gerichtliche Hypothek bestellen solle, daß derselbe
diese Hypothekbestellung verzögert, und als Kläger solche angefordert,
sich bereit erklärt habe, einstweilen über das Capital Wechsel auszustellen,
und Kläger sich einstweilen damit zufrieden gestellt und die Wechsel an-
genommen habe. — Ihm kann jedoch dieses Vorbringen nicht zu Statten
kommen, da Wechsel ihrer Natur nach beim Verfalle derselben zur
Einziehung der verbrieften Geldsumme führen sollen, besondere that-
sächliche Umstände, welche einen andern Zweck zu begründen geeignet
sein könnten, vom Kläger nicht dargelegt sind, die Contrahenten also
durch Ausstellung der Wechsel einerseits und durch deren Annahme
andererseits die Absicht ausgedrückt haben, daß beim Eintritt des Wechsel-
verfalls — dafern bis dahin der Beklagte die nach dem klägerischen
Vortrage offerirte gerichtliche Hypothekbestellung nicht würde beschafft
haben — Beklagter Zahlung zu leisten und Kläger solche zu verlangen.

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