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Der oberste Gerichtshof gab dem Klagebegehren dahin Statt, daß
der Beklagte die eingeklagte Summe sammt Nebengebühren, jedoch nur
gegen Rückstellung des fraglichen Wechsels, zu bezahlen habe, denn:
Durch die Annahme eines an Zahlungsstatt für eine Buch-
forderung zugesendeten Wechsels wird noch keine Novation be-
gründet und kann bei Nichteingang der Wechselsumme die Buch-
forderung gegen den Schuldner wieder geltend gemacht werden.
(Schimkowsky, die Rechtssprechung des k. k. obersten Gerichts-
hofes I. S. 84, 85.)
ä. Erkenntniß vom 23. November 1870: Das Klagebegehren wird
auf den Umstand gegründet, daß der Theilbetrag von 205 fl. 85 kr.
österr. W. von der dem Geklagten in der Kaufschillingsvertheilung vom
9. Mai 1869 zur Zahlung zugewiesenen Forderung von 399 fl. 92 kr.
ö. W. durch Umänderung in eine Wechselforderung novirt und damit
nach § 1378 des a. b. G.-B. das Pfandrecht für diesen Betrag erloschen
sei. Die Acceptation eines über 300 fl. ö. W. auf den Schuldner
Wenzel G. gezogenen Wechsels, in welchem der Theilbetrag auf 205 fl.
85 kr. ö. W. enthalten ist, wurde ausdrücklich zugestanden. Der Wechsel
ist eine Urkunde, welche die Forderung und Schuld in sich trägt, dem
Papiergelde jedoch nicht gleichzustellen ist. Wenn nach Art. 23 der
W.-O. der Acceptant auch dem Aussteller wechselmäßig haftet, so liegt
in diesem Rechssatze noch nicht die Aufhebung des Fortbestandes der
civilrechtlichen Obligation neben der wechselrechtlichen, aus der Form
der Urkunde selbst entspringenden Verhaftung, zumal gemäß Art. 82
der W.-O., der geklagte Acceptant dem aus dem Accepte klagende»
Aussteller gegenüber berechtigt erscheint, auf das dem Wechselzuge unter-
liegende Rechtsgeschäft zurückzugehen und sich gegen den Wechselanspruch
mit den aus dem Wechselgeschäfte abgeleiteten Einreden zu schützen. Die
Ausstellung des nicht begebenen Wechsels und dessen Acceptation zur
Deckung einer bereits bestehenden Schuld ist sonach, insolange nicht eine
ausdrückliche Erklärung des Ausstellers zur Annahme des Wechsels a«
Zahlungsstatt oder ein besonderes auf die Tilgung der Verbindlichkeit
aus dem unterliegenden Rechtsgeschäfte durch das Accept gerichtetes Ab-
kommen der Parteien erkennbar gemacht ist, gemäß § 1379 des a. h.
G.-B. kein Neuerungsvertrag. Dies ergibt auch die Norm des Art. $$
der W.-O., welche dem Inhaber eines verjährten oder präjudicjrte»
Wechsels gegen den Aussteller oder Acceptanten aus dem dem Wechsel
unterliegenden Rechtsgeschäfte, in so fern sie sich mit seinem Schstzes
bereichern würden, ein gemeinrechtliches Klsgexecht gewährt, was picht