Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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Unkosten-Vergütung Sorge tragen und deshalb muß eine freie
Vereinigung hier offen gelassen werden.
(Ebendaselbst S. 1210 und 1222.)
Bei der demnächstigen Discussion in den Kammern (Stenographische
Berichte S. 1176) sind neue Gesichtspunkte nicht aufgestellt und es darf
demnach als einziges Motiv des Gesetzes gelten, daß man der Partei
nicht abschneiden wollte, auf ihre eigenen Kosten sich eines aus-
wärtigen Rechtsanwalts zu bedienen. Deutlicher, als es im Alin. 3
der Nr. 4 geschehen, kann dies auch überhaupt nicht ausgedrückt werden.
Die Rücksicht, daß den Anwälten am Hauptgericht die Praxis bei den
Nebengerichten, oder umgekehrt, geschmälert werden würde, wenn der
Gegentheil nicht zur Erstattung der Reisekosten verpflichtet wäre, ist
nirgends zur Sprache gebracht und liegt dem Gesetze ganz fern.
Da in S. selbst eben so viele Rechtsanwälte wohnen, wie am Sitze
vieler Hauptgerichte, so können die fragt. Reisekosten und Diäten der
auswärtigen Rechtsanwälte, wenn nicht besondere Gründe deren An-
nahme nothwendig gemacht haben, den resp. Gegnern nicht zur Last
gesetzt werden. Die Königl. Kreisgerichts-Deputation wird darnach an-
gewiesen, die betr. Liquidation nach dieser Richtung hin anderweit zu
prüfen rc.

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