Volltext: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

13.17. Nichtverpflichtung der kostenfälligen Partei zu Erstattung der Reisekosten und Diäten des von dem Gegner ohne Noth zu seinem Vertreter erwählten auswärtigen Anwaltes

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stand hiernach keine Klage gegen A resp. dessen Erben, sondern nur
gegen 8 aus Eviktionsleistung in Gemäßheit von § 325 Tit. 5 Th. I
A. L.-R. zu.
Freilich giebt es neben der in dem Reskripte vom 9. Mai 1840
aufgestellten und von Koch ebenfalls angenommenen Ansicht noch die-
jenige Bornemann's, nach welcher der § 511 Tit. 9 Th. 1 A. L.-R.
nicht allein die Verjährung des dinglichen, sondern auch die des persön-
lichen Anspruchs verhindern soll. — Bornemann, System Bd. 2
S. 114. — Adoptirt man dieselbe, dann wäre der Anspruch des 0
gegen die Erben des A ohne Weiteres begründet.
Jedenfalls ist der Fall ein zweifelhafter und lassen sich wohl gleich
gewichtige Gründe für die Abweisung des 6 den A'schen Erben gegen-
über, als für die Verurtheilung der Letzteren anführen.

Nr. 71.
Nichtverpflichtung der trostenfältigen Partei zu Erstattung der Neise-
trosten und Diäten des von dem Gegner ohne Noth zu seinem Ver-
treter erwähtteu auswärtigen Anwaltes.
Allg. Ger.-Ordn. Th. I Tit. 23 § 25 Nr. 9. — Minist.-Instruktion zu dem
Gesetze vom 12. Mai 1851 Nr. 4 der Allgem. Bestimmungen des Tarifs.

Verfügung des K. Appellationsgerichts zu Hamm vom 14. No-
vember 1873.
An die K. Kreisgerichts-Deputation zu S.
In den beiden dortigen Prozeßsachen N. N.'/. N. N. haben sich
die Verklagten darüber beschwert, daß bei der Ausgleichung der außer-
gerichtlichen Kosten die Reisekosten und Diäten der Rechtsanwälte N.
und N. zur Berücksichtigung gekommen sind. In Folge dessen ist
die in dem diesseitigen Rescripte vom 11. Oktober 1869 in Sachen
Poensgens '/. Bever bejahend beantwortete Frage:
ob, wenn eine Partei sich durch einen zwar für den Bezirk des
betreffenden Kreisgerichts angestellten, aber nicht am Sitze
des Prozeßgerichts wohnenden Anwalt vertreten läßt, der
Gegentheil auch in dem Falle zur Erstattung der Reisekosten und
Diäten des Anwalts verpflichtet ist, daß am Sitze des Prozeß-
gerichts selbst Anwälte wohnen, deren sich die Parteien hätten
bedienen können,
einer erneuerten Prüfung unterzogen und auf Grund derselben verneint.

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