Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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gesetzt worden. Daß dieses ganze Haus, so wie es für Jedermann
sichtlich war, ausgesetzt und zugeschlagen worden, darin waltete kein
Irrthum ob, vielmehr darin, ob es ganz auf dem Grundstücke Flur 7
Nr. 364/85 stand. Daß dies irrig angenommen wurde, hebt aber nicht
auf, daß das ganze Haus ausgesetzt und zugeschlagcn worden ist und
zwar mit dem ganzen Grund und Boden, auf welchem es steht. Aller-
dings muß, wenn in einem Kaufkontrakte oder Zuschlagserkenntnisse ein
Grundstück auf keine andere Weise als nach der Katasternummer be-
zeichnet worden ist, der Käufer die nicht Jedermann zugängliche, sondern
oft nur durch Einsicht der Katasterkarte und Vernehmung von Sachver-
ständigen mögliche Ermittelung der Grenzen nach dieser Kataster-Nummer
gelten lassen. Wenn aber ein für Jedermann sichtliches und nach seiner
Hausnummer bezeichnetes Haus ausdrücklich mitverkauft worden ist, so
bleibt dies das allein Sichere, worauf der gegenseitige Konsens ge-
richtet ist.
Im vorliegenden Falle ist nicht etwa das Grundstück 364/85 mit
der darauf befindlichen Gebäulichkeit, sondern es ist dies Grundstück
„mit dem Hause Keet. I Nr. 38V2," dieses Haus also unbedingt zu-
geschlagen worden. Verklagter hat hierdurch das Eigcnthum des ganzen
Hauses mit dem Grund und Boden, auf welchem es steht, unabhängig
von den Grenzen der Kataster-Nummer 364 85, im Uebrigen uur Land
innerhalb der Grenzen dieser Kataster-Nummer erworben.
Der Kläger hat zwar behauptet, es sei dem Verklagten schon im
Licitations-Termine mitgetheilt worden, daß das Haus nicht ganz aus
dem gedachten Grundstücke stehe. Die darüber vernommenen Zeugen
haben aber nur von Gesprächen nach dem Bietungs-Termine bekundet.
Indem der Appellationsrichter angenommen hat, daß als Gegen-
stand der damaligen Subhastation nur das Grundstück Nr. 364/85 mit
dem aufstehenden Gebäudetheile zu betrachten, und daß dem Subhastaten
Vowinkel das Eigenthum des auf dem Grundstücke 363/85 aufstehen-
den Gebäudetheiles geblieben sei, erscheint der die freie Beurtheilung
erheischende Angriff der Nichtigkeitsbeschwerde: daß er die Grundsätze
von den Wirkungen rechtskräftiger Erkenntnisse verletzt habe, begründet.
Sein Erkenntniß muß daher vernichtet werden.
In dem demnächst gegen denselben Subhastaten Vowinkel einge-
leiteten zweiten Subhastations-Verfahren, das Grundstück Nr. 363/85
betreffend, protestirte im Licitations-Termine vom 9. Januar 1872
Verklagter dagegen, daß dem Ankäufer zugleich derjenige Theil des
Hauses, welcher auf Nr. 363/85 stehen solle, zugeschlagen werde, indem
er in der früheren Subhastation das ganze Haus erworben habe.

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