Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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§ 36 I. 6, § 26 I. 8 u. dgl., denen wegen ihrer Allgemeinheit jede
praktische Bedeutung abgeht, nichts. Es fällt also hier die Rücksicht
auf positive Vorschriften fort und kann die Frage nur die sein, in wie
weit die oben ausgestellte, bei dem gleichen Umfange des Eigenthums
im L.-R. an sich auch für dieses geltende Eigenthums-Konsequenz bei
unbeweglichen Sachen wegen der eigenthümlichen Natur des Eigenthumß
am Grund und Boden einzuschränken, also wo unter Berücksichtigung
der Nachtheile, welche auf der einen Seite die Unterlassung und auf
der andern Seite die Duldung der Immission für die ökonomische Be-
nutzung des Grund und Bodens verursachen würde und unter Ab-
wägung des Interesses, welches beide Eigenthümer an der Vornahme
oder Nichtvornahme der die Immission bewirkenden Handlungen und
Einrichtungen haben, die Grenze zwischen den erlaubten und unerlaubten
Immissionen zu bestimmen ist, um den mehreren Eigenthümern die
Möglichkeit der Existenz neben einander zu gewähren.
Von diesem Gesichtspunkte aus kann zunächst eine Verschiedenheit
des Niveaus der Grundstücke gewiß nicht gefordert werden. Eine solche
ist für das Römische Recht verlangt worden, weil die Hauptstelle des
Corpus juris über Immissionen, der von der fmni et aquae immissio
handelnde § 5 der 1. 8 D. si serv. vind. (8, 5) nur den Fall vor
Augen hat, wenn von einem niedriger gelegenen Grundstück auf ein
höher liegendes Rauch und von einem höheren auf ein niedrigeres Wasser
eindringt. Allein einmal paßt der Grund, der für das hier ausge-
sprochene Verbot der Immission angegeben wird: in suo enim alii hac
tenus facere licet, quatenus nihil in alienum immittat, offenbar ebenso
gut bei neben einander gelegenen, als bei einander überragenden Grund-
stücken und dann wird in andern Stellen, z. B. in 1. 13 und 1. 17 § 2
D. si serv. vind. (8, 5), 1. 19 pr. D. de serv. (8, 3), 1. 1 § 17 und
1. 3 pr. D. de aqua (39, 3), die Immission schlechthin und ohne einer
verschiedenen Höhe der Grundstücke Erwähnung zu thun, verboten. Es
kann daher schon für das R. R. kaum einem Zweifel unterliegen, daß
die Niveau-Verschiedenheit in 1. 8 § 5 nicht hat als eine wesentliche
Voraussetzung der getroffenen Entscheidung hingestellt werden sollen,
sondern eine Zufälligkeit des dem Aristo zum Responsum vorgelegten
Falls war und ein ganz irrelevanter Nebenumstand ist. Jedenfalls fehlt
es dafür, die mittelbaren Immissionen bei einander überragenden Grund-
stücken für unzulässig zu erklären, bei Grundstücken von gleicher Höhe
aber nicht, an jedem innern Grunde. Die Nachtheile aus der Unter-
lassung der Immission können bei den Erstern grade so groß sein, wie
bei den Letztern. Und wenn auch bei Jenen einzelne Arten von Im-

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