Volltext: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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der Grenzen der Rechtsvertheidigung des Denuncianten selbständig
Rechtsmittel gegen die im Prozesse gesprochenen Erkenntnisse ver-
folgen mit der Wirkung, daß der Erfolg des Rechtsmittels auch
dem Denuncianten zu Gute kommt. (Ebendas. I. S. 49.)
Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts (T. Senat) vom 18. No-
vember 1873 (in dessen Entscheid. XI. S. 365): Der Litisdenunciat
wird blos deßhalb in den Streit gezogen, um dem Litisdenuncianten
darin beizuftehen, um dessen Rechte zu vertheidigen und in dieser
Weise den drohenden Regreß von sich selber abzuwenden. Nur
insofern es sich um Vertheidigung der Rechte des Litisdenuncianten
handelt, steht er dem Gegner desselben als Partei gegenüber, und
nur in so weit gilt der prozessuale Grundsatz des ß 25 A. G.-O.
I. 17, daß der Litisdenunciat mit dem Litisdenuncianten eine Person
vorstellt. Hingegen das Rechtsverhältniß, welches zwischen dem S
tisdenunciaten und dem Gegner des Litisdenuncianten besteht, ist
nicht Gegenstand des Rechtsstreites und bleibt von dessen Ausgange
unberührt. —
Es ergibt sich hieraus, daß der Litisdenunciat Einreden, welche
sich aus seinem eigenen Rechtsverhältnisse zum Gegner des Litff-
denuncianten herleiten, nur in sofern geltend machen darf, als sie
der Litisdenunciant selbst erheben dürste, d. h. insofern sie aus be-
sonderen Rechtsgründen z. B. wegen Rechtsnachfolge, auch Rechte
dieses letzteren geworden sind. Ob dies der Fall, ist nach der
Natur des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses — civilrechtlich —
zu beurtheilen." (In Ansehung dieser Beurtheilung hatte die Nich-
tigkeitsbeschwerde einen Angriff nicht erhoben.)
Uebrigens gilt die Betheiligung des Litisdenunciaten an dem Rechts-
streite und die Leistung des verlangten Beistandes keinesweges als An-
erkennung, daß Derjenige, welcher den Streit verkündigt, einen Rückgriff
gegen ihn habe. *)
Das obligatorische Berhältniß des Dritten zu dem Streitverkün-
diger, welches die Veranlassung zu der Litisdenunciation gab, bleibt
durch den Beitritt des Ersteren zum Prozesse ganz unberührt. Auch
die Erfolglosigkeit dieses Beitritts — das Unterliegen des Streitver-
kündigers in dem Prozesse — entscheidet noch nichts über die Regreß-
verbindlichkeit des Dritten. Dieser Punkt kann immer erst, wie oben
erwähnt, in dem künftigen Regreßprozesse, dem gegenüber die Streit-
verkündigung sich bloß als eine vorbereitende Maßregel darstellt, seinen
Austrag finden. 1 2)
So viel über die prozeßrechtliche Seite der Streitverkündigung
und nur mit dieser haben wir uns hier beschäftigt.
1) Hannoversche Prozeß-Ordnung § 41 a. E. Entwurf einer allgem. Civil-
prozeßordnung für die Deutschen Bundesstaaten § 61.
2) Wolfs a. a. O. S. 133.

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