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oder durch concludente Handlungen anerkennt, I. 4 § 2, 3 D.
de app. 49, 1.
(Archiv für pract. Rechtswifsensch. VII S. 181). *)
Erkenntniß des O.-A.-G. zu Berlin vom 28. November 1867:
Der Litisdeüunciat als Nebenintervenient nimmt eine selbständige
Parteirolle nicht ein, sondern erscheint nur als Gehülfe des Be-
klagten in deffen Vertheidigung, kann daher nicht Restitution wegen
Zulassung angeblich neu entdeckter Zeugen verlangen. (Fenner
und Mecke, civilrechtl. Entscheid, der obersten Gerichtshöfe Preußens
I. S. 50.)
Erkenntniß desselben Gerichtshofes vom 27. Mai 1869: Ein als
Intervenient dem Prozesse beigetretener Litisdenunciat kann innerhalb
*) Derselbe Gerichtshof hat sich in einem in Heuser'S Annalen V. S. 50 f.
mitgetheilten Erkenntnisse dahin ausgesprochen, daß der Litisdenunciat, wenn
er am Rechtsstreite Antheil nimmt, lediglich in das proceffualische Berhältniß
eines accessorischen Intervenienten tritt, indem er ein eignes Interesse an
dem der Proeeßintention des Litisdenuncianten entsprechenden Ausgange des
Rechtsstreites verfolgt, mithin diesen dem Litisdenuncianten günstigen Ausgang
zwar mit beabsichtigt, solchen jedoch nur als Mittel zur Erreichung seine«
eigenen selbständigen und insofern von dem des Litisdenuncianten gesonderten
Zweckes ansieht, daher denn auch, wenngleich sein Berhältniß zum Litis-
denuncianten in mehrfacher Beziehung die Grenzen und die Wirksamkeit seiner
Betheiligung am Processe in eigenthümlicher Weise bestimmt, doch immerhin
im Allgemeinen seinem freien Ermessen anheim gestellt bleibt, in welcher
Weise und wie lange er diesem seinem Zwecke gemäß dem Litisdenuncianten
Beistand leisten will, insonderheit dem Letzteren wenigstens kein Recht zusteht,
den Litisdenunciaten am Aufgeben seiner Betheiligung, bezw. am Ausscheiden
in seiner gedachten Eigenschaft aus dem Rechtsstreite zu hindern, und ferner
nur als eine Folge dieser rechtlichen Natur des gedachten — im Wesentlichen
nach den Grundsätzen der Streitgenossenschaft zu beurtheilenden — Verhält-
nisses, dem Litisdenunciaten die Befugniß beigelegt werden muß, im Laufe
des Rechtsstreites durch Universal- oder Singularsuccession in die Rechte des
bisherigen Proceßgegners einzutreten, durch welche Veränderung zwar, gleich-
wie bei einem in derselben Lage sich befindenden gewöhnlichen Streitgenoffen,
der Streit, soweit er bisher von dem Litisdenunciaten und dem ursprüng-
lichen Proceßgegner geführt worden, von selbst erlischt, während dadurch der
zwischen den Hauptparteien bisher geführte Streit in seinem materiellen Be-
stände nicht berührt wird, der bisherige Litisdenunciat dagegen, als Rechts-
nachfolger des ursprünglichen Proceßgegners, sowohl berechtigt ist, als auch
auf Verlangen des früheren Litisdenuncianten genöthigt werden kann, den
Hauptstreit dem Letzteren gegenüber fortzusetzen, ohne daß hiergegen ein
Widerspruch, in welchem etwa die vom ehemaligen Litisdenunciaten als solchem
in dem vorausgegangenen Verfahren abgegebenen Erklärungen mit den That-
sachen stehen, auf welche derselbe in seiner jetzigen Parteirolle den nun ver-
folgten Anspruch seines Rechtsvorgängers stützt, ein rechtliches Hinderuiß ab-
zugeben vermag. (Schletter, Jahrbücher der Deutschen Rechts«, und Ge-
fetzg. IV. S. 209.)