Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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gesprochen wird, daß aber der sich nicht erklärende Denunziat ebenst
wie der, welcher den Beitritt ausdrücklich ablehnt, in dem Prozes
gar nicht Partei wird, und es — da die Natur der Sache wider
spricht — auch dadurch nicht werden kann, daß der Richter willkürlich
im Rubrum des Erkenntniffes seinen Namen mit ausführt. Die
A. G.-O. schreibt es nicht vor, daß dies im Urtheil des Haupt-
prozeffes geschehen soll, und vollends kann man es nicht aus der
Schlußbestimmung des § 19 h. t. folgern?)
Wenn der Dritte durch die Streitverkündigung sich veranlaßt findet,
der an ihn ergangenen Aufforderung gemäß, an dem Rechtsstreit Theil
zu nehmen, so tritt er zu den Parteien in die Stellung eines Neben-
intervenienten?) Als solcher muß er den Rechtsstreit in der Lage
annehmen, in welcher sich dieser zur Zeit seines Beitritts befindet; er
ist berechtigt, Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu machen
und alle Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine
Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der
Hauptpartei in Widerspruch stehen?)
Erkenntniß des (vormaligen) O. A.-G. zu Caffel: „Der Litis-
denunciat ist zwar nur Assistent des Litisdenuncianten, welcher
letztere nach wie vor als die eigentliche und alleinige Prozeßpartei
erscheint und die volle und ausschließliche Disposition über die Pro-
zeßsührung behält. Demzufolge muß der Denunciat den Rechtsstreit
in der Lage, in welcher er ihn vorsindet, aufnehmen und kann in
der Vertretung des Denuncianten sich in keiner Beziehung mit dem
Vorbringen des Letzteren in Widerspruch setzen, z. B. nicht wirksam
leugnen, wo jener eingesteht, nichts aufrechterhaltend weiter verfolgen,
worauf jener verzichtet, nicht anfechten, wo jener anerkennt. Im
Uebrigen aber, und soweit er mit den Erklärungen und Handlungen
des Denuncianten nicht in Widerspruch tritt, ist er in der Herbei-
schaffung und Geltendmachung des Angriffs- und Vertheidigungs-
materials, sowie in der prozeffual. Antragstellung vollkommen frei,
und namentlich steht es der Zulässigkeit seines Vorbringens nicht
entgegen, daß der Denunciant seinerseits solches unbenutzt gelassen
hat. Demgemäß steht ihm auch die Befugniß zur Einführung von
Rechtsmitteln zu, selbst wenn der Denunciant von solchen keinen
Gebrauch macht, soserne er das Erkenntniß nur nicht ausdrücklich

1) Vgl. auch Erkenntniß des Ober-Trib. vom 17. Dezember 1851 (Striet-
horst, Archiv Bd. 3. S. 370 f.), Juristische Wochenschrift 1840 S. 634
und 1846 S. 457 und Justiz-Ministerial-Blatt 1848 S. 261 f.
2) Wetze ll, Syst, des ordentl. Civilproc. § 7 S. 31, 32. En de mann,
8 77 S. 276. Fuchs, a. a. O. § 18, 19. Hannoversche Proz.-O. 8 41.
Preuß. Entwurf einer Prozeß - Ordnung (Berlin, 1864) § 734. Entwurf
einer Deutschen Civil-Prozeßordnung (Berlin, 1872) § 70.
3) Preuß. Prozeßordnung Tit. 17 §8 34 f. Entwurf einer Deutschen Civil-
Prozeßordnung 8 64.

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