Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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tori facta litis denuntiatione incidenti, super eaque lata
sententia ulteriores ejusdem auctoris citationes necessarias
non esse. —
Was nun die rechtlichen Folgen der Beistandsverweigerung des
Dritten betrifft, so können dieselben immer erst bei dem künftig gegen
ihn geltend zu machenden Regreßanspruche zur Erörterung und Ent-
scheidung kommen. Auf den obschwebenden Rechtsstreit bleiben sie ohne
allen Einfluß, so daß hier eine Festsetzung darüber gar nicht am Orte
ist und keinen Gegenstand des Angriffs für den Denunciaten ab-
geben kann.
Erkenntniß des O.-A.-G. zu Dresden vom 14. November 1848:
„Die Litisdenunciation hat zum Zwecke, vom Litisdenunciaten
für den Fall, wenn er in einem Prozesie, an welchem der Litis-
denunciat nicht als Hauptpartei Theil nimmt, unterliegen sollte, den
ihm etwa gegen den Litisdenunciaten zustehenden Regreßanspruch
offen zu erhalten, ihn namentlich gegen die Berufung des Litisdenunciaten
auf den Satz, daß der Prozeß eine res inter alios acta gewesen
sei, und dessen Ausgang in Bezug auf ihn keine Wirkung haben
könne, sicherzustellen, und zugleich dem Litisdenunciaten die Ge-
legenheit darzubieten, daß er auf geeignete Weise mit dahin wirken
könne, von dem Litisdenuncianten einen ungünstigen Ausgang des
Prozesses, somit den Anlaß zu einem Regreßanspruche, abzuwenden.
Die Unterlassung der Litisdenunciation ist also für den Litis-
denuncianten gefährdend, während der Gebrauch derselben und
das darauf ergehende Erkenntniß: „daß es bei der Litisdenunciation
bewende," dem Litisdenunciaten ganz unnachtheilig ist, da
späterhin der Litisdenunciant den behaupteten Regreßanspruch gegen
ihn ja immer erst durchführen muß, und auch das in beregtem Maße
ertheilte Erkenntniß keineswegs dahin, daß dem Litisdenuncianten
wirklich ein Regreßanspruch zustehe, sondern nur eventuellund formell
entschieden und nur soviel ausgesprochen wird, es habe sich der
Litisdenunciant an der Streitverkündung, insoweit diese zur Salvirung
des Regreßanspruches nöthig ist, nicht versäumt und sich, dafern
ihm wirklich ein Regreßanspruch gegen den Litisdenunciaten zusteht
und er solchen auszuführen im Stande sein sollte, dieser Rechts-
verfolgung nicht verlustig gemacht.
Nur wenn sich aus den Acten mit Gewißheit ergäbe, daß ein
Regreßanspruch gar nicht besteht, würde die Litisdenunciation als
unstatthaft angesehen werden können. Dies schon dann anzunehmen, wenn
mit der Litisdenunciation nicht zugleich der vollste Beweis der Regreß-
verbindlichkeiten des Litisdenunciaten beigebracht ist, würde den bestehenden
Rechtsvorschriften widerstreiten." (Seuffert, Archiv III Nr. 389.)
Es hatte daher auch der Entwurf einer Deutschen Civilprozeß-
vrdnung (im Königl. Preuß. Justiz-Ministerium bearbeitet, Berlin 1871)
die Bestimmung ausgenommen:

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