Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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und an dem Prinzip festgehalten werden solle, daß dingliche Rechte auf
fremde Grundstücke nur durch Eintragung begründet und erworben
werden können. Die Kommission war aber der Ansicht, daß durch die
Fassung des Regierungs-Entwurfes der Mißdeutung Raum gegeben
werden könne, daß man die gesetzliche Begründung der dinglichen Rechte
habe ändern wollen, während nur beabsichtigt worden sei, die Eintragung
für die alleinige Erkenntnißquelle und damit für den einzigen woäns
Leguirenäi zu erklären. Um dieser Absicht einen faßlichen Ausdruck zu
geben, wählte die Kommission die jetzige Norm.
Nach wie vor werden also Rechte an (zu) Grundstücken durch Ver-
trag, letztwillige Verordnung und Gesetz begründet. Erworben als
Rechte auf die Grundstücke können sie aber nicht mehr durch Besitz, und
also auch nicht durch Ersitzung, sondern nur durch die Eintragung im
Grundbuche werden. Nur wenn sie durch diese äußere Handlung zu
dinglichen Rechten geworden sind, äußern sie die Wirkungen derselben,
und insbesondere die Wirkung, daß ihr Fortbestand unabhängig ist von
dem Aufhören des Eigenthums desjenigen, gegen welchen sie erworben
sind, und daß sie daher von jedem Nachfolger des Eigenthümers an-
erkannt werden müssen.
124, 127, 130 bis 137, I. 2 A. L. R.
§ 7, I. 19 A. L. R.
Förster, Preuß. Privatrecht Bd. 3 S. 278.
Motive und Bericht der Kommission des Herrenhauses zum
Grundeigenthums-Gesetze vom 5. Mai 1872 (Werner, die PMß.
Grundbuch- und Hypotheken-Gesetze Th. II. S. 20 u. 52).
Hier steht also derjenige Grundstücks-Eigenthümer, gegen den das
dingliche Recht durch Eintragung gemäß §§ 13, 14 G. E. G. erworben
ist, jedem Nachfolger im Eigenthume gegenüber; der Letztere ist somit
der Dritte des § 12 des Gesetzes.
Die hierbei in Betracht kommenden dinglichen Rechte sind übrigens,
nachdem das Eintragungs-Prinzip durch die Ausnahmen der Alin. 2 u. 3
§ 12 G. E. G. und des § 11 G. B. O. vielfach durchlöchert worden
ist, nur die Personalservitut des Nießbrauchs und die Reallasten.
Motive (Werner, Th. II. S. 20).
Und auch aus diese Rechte findet das Gesetz nur insofern An-
wendung, als ihre Erwerbung vor dem Inkrafttreten desselben noch
noch nicht vollendet war.
Hierfür spricht außer der grammatischen Konstruktion des Gesetzes
selbst die Bemerkung in den Motiven, daß der am Tage der Gesetzes-

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