Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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Aber noch mehr. Während der Adjudikatar durch den Zuschlag
nur einen Titel erhält, auf Grund dessen der Richter die Löschung der
eingetragenen Hypotheken zu veranlassen hat, *) erlangt der auf den
Kaufgelderrückstand angewiesene Gläubiger durch diese Anweisung zu-
gleich einen Titel zum Pfandrechte auf das subhastirte Grundstück,
welchen der Subhastationsrichter gleichfalls von Amts wegen geltend
zu machen hat. Auf seinen Antrag hat das Grundbuchamt gleich-
zeitig mit der neuen Besitztitelberichtigung und mit Löschung der nicht
übernommenen Hypotheken die Eintragung des Kaufgelderrückstandes im
Hypvthekenbuche zu bewirken (§ 79 Subh.-Ordn.). Auch hat ein solcher
Gläubiger das Recht, wegen seiner nicht durch Baarzahlung getilgten
Forderung unmittelbar bei dem Subhastationsrichter die Resubhastation
zu beantragen (§ 59 das.). Ja er hat, wenn nicht ein Anderes im
Bietungstermine vereinbart ist und das Zuschlagsurtheil es nicht anders
bestimmt, bis zur Berichtigung, d. h. Baarzahlung des Kaufgeldes, ge-
wissermaßen ein Retentionsreckt an dem subhastirten Grundstücke, indem
die Uebergabe erst nach der Zahlung erfolgen soll (§ 57 das.).
Der praktische Rechtszustand ist also der, daß der auf den Kanf-
gclderrückstand angewiesene Gläubiger zugleich mit dem Untergange
seines bisherigen Pfandrechts ein neues Pfandrecht an dem subhastirten
Grundstücke erhält, welches niemals ein schlechteres, wohl aber ein
besseres, als das bisherige sein kann, daß nur sein bisheriger Real-
anspruch untergeht, während ihm gleicherzeit andere, mindestens gleich
starke, Realrechte erwachsen.
Ist dies aber der Fall und kommt faktisch vor erfolgter Baar-
zahlung, oder einer, dieser gleichstehenden, Tilgungsart (Kompensation,
Erlaß, Konfusion u. s. w.) das subhastirte Grundstück aus der Ver-
haftung für eine, durch das Meistgebot gedeckte, Hypothek nicht heraus,
besteht ferner nach § 66 der Subh.-Ordn. der persönliche Anspruch des
auf den Kaufgelderrückstand angewiesenen Gläubigers an den Konsti-
tuenten der Hypothek fort, so verliert die Annahme,
daß die Ueberweisung des Kaufgelderrückstandes eine, die Korreal-
hypothek aufhebende, Befriedigung des Gläubigers bewirke,
an jedem Halt.
Es widerspricht auch von vorne herein dem Gerechtigkeitsgefühle,
daß ein Gläubiger, welcher sich zu seiner Sicherheit mehrere Pfänder
hat geben lassen, dadurch, daß er beim Verkaufe des einen Pfandes
Nichts erhält, als einen zweiten, vielleicht ganz unsicheren, persönlichen

*) vgl. Koch, Privatrecht Bd. I 8 376.

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