Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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und „Berichtigung" nicht immer in dem Sinne von „Tilgung" (solutio),
sondern auch als gleichbedeutend mit „Deckung," „zur Hebung kommen"
gebraucht sind: so verdient doch schon aus formellen Gründen und ab-
gesehen von dem gewöhnlichen Sprachgebrauche, die Annahme, daß in
dem § 56 K.-O. jener Ausdruck „Befriedigung" in dem Sinne von
„Tilgung" und nicht blos von „Deckung" gebraucht sei, vor der ent-
gegengesetzten den Vorzug.
Es heißt:
So weit der Gläubiger aus den Kaufgeldern Eines Grund-
stücks seine Befriedigung erhält, erlischt die Korrealhypothek
u. s. w.
Ein Gläubiger, welcher darin willigt, daß der Ersteher seine Hy-
pothekenforderung als Selbstschuldner übernimmt, gehört auch zu den,
durch das Meistgebot gedeckten Gläubigern. Da hier weder die per-
sönliche Forderung, noch das Unterpfand an dem subhastirten Grund-
stücke untergeht, so wird nicht behauptet werden können, daß in diesem
Falle die Korrealhypotheken erlöschen; und doch müßten sie, wenn in
dem § 56 K.-O. „Befriedigung" mit „Deckung" gleichbedeutend wäre,
nach dem Wortlaute des Gesetzes gelöscht werden.
Auch ist gerade in dem von dem Verfasser der Abhandlung 5
allegirten § 388 K.-O. der Ausdruck
„Berichtigung der zu Hebung gekommenen Forderung durch
Uebereignung eines entsprechenden Betrages von dem Kauf-
gelderrückstande"
nach seiner eigenen Ausführung als gleichbedeutend mit Tilgung ge-
braucht. Denn aus dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 399 das.
folgert er mit dem Königl. Ober-Tribunale in dessen, durch spätere Ent-
scheidung allerdings modificirten, Urtheil vom 5. Juni 1863, daß nach
den Bestimmungen des Abschnitts III der K.-O. die Uebereignung eines
Kaufgelderrückstandes Tilgung der bisherigen Personalobligation und
damit Tilgung sämmtlicher für diese Forderung bestellten Hpvtheken
bewirkt habe.
Knüpfen wir hieran eine Prüfung der von dem Verfasser in Bezug
auf den jetzigen Rechtszustand zu 2 geltend gemachten materiellen Er-
wägungsgründe.
Jetzt hat nach § 66 der Subhastations-Ordnung vom 15. März
1869 die Vertheilung des Kaufgelderrückstandes, welche nunmehr kon-
form mit dem Gesetze vom 4. März 1834 wieder als „Ueberweisung"
bezeichnet wird, jedenfalls nicht mehr die Aufhebung der bestehenden
Personalobligation zur Folge. Das Gesetz, indem es diese Bestimmung

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