Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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Die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens erfolgt aber
nur auf Antrag, nicht von Amtswegen (wie in § 206 K.-O.) und kann
bei geringfügiger Masse unterbleiben (§§ 108, 188 Entw.). Wegen
der Anfechtung der inzwischen vorgefallenen Rechtshandlungen des Cri-
dars, wegen Theilnahme neuer Forderungen und fortdauernder Geltung
der Feststellung der früheren Forderungen enthalten §§ 188—191 Entw.
wesentlich die Vorschriften der §§ 206—208 K.-O.
31) Die Aufhebung des Gemeinschuldverfahrens erfolgt
nach dem Entwürfe aus einem fünffachen Grunde, nämlich in Folge:
I. Schlußvertheilung (§§ 157, 197).
II. Zwangsvergleich (§ 197).
III. Aufhebung des Eröffnungs-Urtheils in der Berufungs-Instanz
(8 203).
IV. Zustimmung aller vorhandenen Gläubiger (§ 192 f.).
V. Geringfügigkeit der Masse, die sich im Laufe des Verfahrens
herausstellt (§ 196).
Die beiden letzten Fälle, sowie die allen fünf Fällen gemeinsamen Vor-
schriften behandeln die §§ 192—203 Entwurf.
a) Der Cridar kann (wie in § 210 K.-O.) die Aufhebung des
Konkurses beantragen, wenn er die Zustimmung aller vorhandenen,
bez. festgestellten und vorläufig zugelassenen Gläubiger in beglaubter
Form beibringt. Neu ist die Anberaumung eines Termins zur Ver-
handlung über den Antrag (§§ 192—195 Entw.).
b) Auch wenn sich erst im Laufe des Verfahrens herausstellt,
daß die Gemeinmasse den Kosten nicht entspricht, kann das Ver-
fahren auf Antrag des Verwalters und Gläubigerausschusses eingestellt
werden (§ 196 Entw.). Eine derartige Bestimmung fehlte in der Kon-
kurs-Ordnung.
o) Allen fünf Fällen gemeinsam sind folgende Vorschriften:
Die anerkannten Ansprüche der Vindikanten, Massegläubiger, Se-
paratisten, und die festgestellten Forderungen der bevorrechteten Gläu-
biger werden aus der Masse befriedigt, die vorläufig zugelassenen
Gläubiger sichergestellt (§ 198 Entw, § 199 K.-O.).
Die Aufhebung des Verfahrens ist formell durch Gerichtsbe-
schluß, der öffentlich bekannt gemacht wird, auszusprechen. Mit dem
Tage, an dem das betreffende Centralblatt ausgegeben ist, erhält der
Cridar das Verfügungsrecht zurück, ausschließlich nur der einer
Nachtragsvertheilung unterworfenen Sachen (§§ 199, 277, 278 K.-O.,
§§ 197, 199, 160, 200, 201 Entwurf).

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