Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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halten. Im Verneinungsfalle kann der Cridar der fortgesetzten Ver-
silberung der Masse nicht widersprechen.
e) Hat der Accordvorschlag auch dieses Stadium passirt, so hat
der Verwalter die Ansetzung des Verg lei chstermines mit einer Frist
von vier Wochen zu beantragen. Der Ladung ist Abschrift des Ver-
gleichsvorschlages und der Erklärung des Gläubigerausschusses beizu-
fügen. Bleibt der Cridar unentschuldigt aus, so gilt der Accordvor-
schlag als zurückgenommen. Erscheint er, so hat er den Vorschlag zu
begründen, Verwalter und Gläubigerausschuß sich gutachtlich darüber
zu äußern (88 172—174 Entwurf), also wesentlich wie §§ 183, 184
K.-O. Eines besonderen Erörterungsverfahrens bedarf es nicht mehr
(8 182 K.-O., ßß 92, 142 Entwurf).
f) Die Vorschriften der 88 166—188 K.-O. über die Abstimmung,
über die absolute Majorität der Gläubiger, die relative Majorität
der Forderungssumme, über die Wiederholung der Abstimmung, wenn
nur eine Majorität erzielt ist — sind unverändert geblieben (8 1U
Entwurf).
g) Die gerichtliche Bestätigung oder Verwerfung des
Accordes (8 190 f. K.-O.) ist nur in folgenden Punkten mobifijtrt
Wegen heimlicher Begünstigung eines Gläubigers, wegen Betruges,
wegen Benachtheiligung des Interesses aller Gläubiger, oder des all-
gemeinen Credites kann der Accord nur dann verworfen werden, wem:
er nicht einstimmig angenommen ist und die Verwerfung aus einem
dieser Gründe unter Anführung spezieller Thatsachen bean-
tragt wird (8 180 Entw.). Gegen das Urtheil findet nur Berufung
statt, welche, namentlich wegen der Parteirollen, in 8 182 Entw. ge-
regelt ist.
li) Die nicht bevorrechteten Gläubiger, deren Forderungen fest-
gestellt und von dem Cridar nicht ausdrücklich bestritten
sind (dies ist neu) können aus dem Accorde Exekution beantragen gegen
den Cridar und gegen den Accordbürgen, welcher aus das Recht der
Vorausklage verzichtet hat (8 183 Entw.).
i) Der einzelne Gläubiger kann nach 8 186 Entw. den durch
Betrug zu Stande gekommenen Accord nur bezüglich seiner Forderung,
nicht mit der Wirkung für alle Gläubiger (wie in 8 204 K.-O.) an-
fechten. Rechtskräftige Verurtheilung wegen betrüglichen
Bankerutts hebt nach 8 187 Entw. von Rechtswegen den Accord
auf, aber nur zu Gunsten der Gläubiger und des Accordbürgen, nicht
für den Cridar, wie in 8 202 K.-O.

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