Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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b) daß der Entwurf eine Rangordnung dahin einführt, daß zuerst
die Masseschulden, dann die Massekosten, unter denen zuerst die baaren
Auslagen, zuletzt die Unterstützung des Cridars und seiner Familie
rangiren, im Uebrigen verhältnißmäßig befriedigt wird.
17) Rangordnung der Gemeingläubiger.
Von den 8 Vorrechten der K.-O. (§ 72—81) hat der Entwurf
(§ 61, 62) nur folgende beiden aufrecht erhalten:
a) das Vorrecht der Liedlöhner,
b) das Vorrecht der Kinder und Pflegebefohlenen des Cridars,
aber nur wegen Veruntreuungen ihres gesetzlich der Verwaltung
oder dem Nicßbrauche des Cridars unterworfenen Vermögens.
Die an der Stelle des Kapitals zu fordernden Zinsen sind
auf den Zeitraum eines Jahres beschränkt, dagegen die Bei-
treibungskosten auch auf diejenigen erweitert, welche dem Cridar
noch nicht zur Last gelegt waren (§ 83 K.-O., § 64 Entw.).
18) Arten der Gemeinforderungen.
Der § 39 K.-O. ermächtigt die Separatisten, ihre persönliche
Forderung gleichzeitig gegen die Masse zu liquidiren, und es finden
dann die in § 247, 248 erwähnten Berechnungen und Operationen
statt. Dagegen werden die Separatisten zur Beschlußfassung über den
Accord nur gegen Verzicht auf das Separationsrecht zugelassen (§ 185),
wovon aber die Gläubiger der Gesellschaft wieder eine Ausnahme
machen (§ 290 Al. 2).
Der Entwurf stellt in § 66 das einfache Prinzip auf, daß der
Separatist gegen die Gemeinmasse nur diejenigen Beträge li-
quidiren darf, wegen deren er auf das Separationsrecht verzichtet,
oder bei der Spezialmasse ausgefallen ist.
Betagte Forderungen werden nach § 67 Entwurf wie fällige
liquidirt, jedoch nach Abzug des seit der Konkurseröffnung (in § 249 K.-O.
seit dem Zahlungstage) zu berechnenden Diskonto.
Der Gläubiger einer refolutiv bedingten Forderung muß be-
hufs deren Empfangnahme nach § 250 Nr. 1, § 278 K.-O. in allen
Fällen Sicherheit bestellen, nach § 68, 162 Entw. nur dann, wenn
er schon gegen den Cridar dazu verpflichtet war.
Das xeroixitznäuni einer suspensiv bedingten Forderung
wird nach § 250 Nr. 1, § 278 K.-O. bis zum Eintritt der Bedingung
gerichtlich aufbewahrt. Der Entwurf (§ 69) giebt dem Gläubiger
nur einen Anspruch auf Sicherstellung, über dessen Begründung

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