Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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Grundstücks, nichts über das erbschaftliche Liquidations-Verfahren, über
das Prioritäts-Verfahren in der Exekutions-Instanz und über die ge-
richtliche Zahlungsstundung und die Rechtswohlthat der Kompetenz —
alles Materien, welche in den §§ 46—71, 263, 266—271, 342—439
der Preuß. Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 ihre Regelung ge-
funden hatten.
Der Ausschluß dieser Materien und mancher Einzelbestimmungen
der Preuß. Konkurs-Ordnung wird dadurch gerechtfertigt, daß hier nicht
blos eine Revision der letzteren, sondern ein einheitliches deutsches
Konkursrecht aufzustellen, und den verschiedenartigen dinglichen, Hy-
potheken-, Ehe-, rc. Rechten der einzelnen deutschen Staaten anzu-
passen war.
Im Uebrigen ist die Eintheilung der Preuß. Konkurs-Ordnung in
materiellen und formellen Theil, die Reihenfolge der Titel und Ab-
schnitte, ja auch der Paragraphen im Wesentlichen beibehalten. Unan-
gefochten sind auch die Grundprinzipien der Preuß. Konkurs-
Ordnung geblieben, welche sich seit 1855 bewährt haben, d. h. die
Vereinfachung der Rangordnung der Gläubiger, die Beseitigung der
Präklusions-, Locations- und Distributions-Bescheide und deren Ersatz
durch die Vorschriften über das Prüfungsverfahren, über die Speziat-
prozesse der Konkursgläubiger, und über das Vertheilungsverfahrcu,
ferner die beschränktere Administrativ-Thätigkeit des Gerichts, der Zwangs-
vergleich, die Erweiterung und Fortbildung der actio Paulliana u. s. w.
Die Abänderungen des Entwurfes bezwecken überall eine noch
größere Vereinfachung und Abkürzung des Verfahrens, eine noch selbft-
ständigere Bewegung des Verwalters und der Gläubiger, eine noch
größere Entlastung des Gerichts von Verwaltungsgeschästen.
So sind die Vorrechte auf zwei reduzirt, der Unterschied zwischen
gemeinem und kaufmännischem Konkurs, zwischen einstweiligem
und definitivem Verwalter beseitigt. Der Verwalter handelt der
Regel nach selbstständig, ausnahmsweise unter Zuziehung des Gläubiger-
Ausschusses. Verwalter, Gläubiger-Ausschuß und Gläubiger-
Versammlung entscheiden über Verwaltung, Verwerthung, Vertheilung
der Activmasse, und über die Feststellung der Passivmasse. Das Amts-
gericht (Kommissar und Collegialgericht sind gefallen) tritt nur in ein-
zelnen, besonders bezeichneten Fällen beaufsichtigend, leitend oder ent-
scheidend dazwischen. Die obligatorische Verwahrung und Verwaltung
der Masse im gerichtlichen Depositorium kennt der Entwurf nicht. Die
Gelder werden bei einer, von den Gläubigern gewählten „Hinterlegungs-
stelle" niedergelegt. Die Dividenden der Gläubiger werden durch An-

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