Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

12. Abhandlungen

12.1. Der Entwurf einer deutschen Gemeinschuldordnung

Abhandlungen.
Nr. 14.
-er Entwurf einer deutschen Gemeinfchuldor-nung.
Von dem Herrn Appellationsgerichts-Rath Voigtel in Magdeburg.*)

Im Anschluß an den Entwurf einer deutschen Civil-Prozeß-Ordnung
und an die übrigen, das gerichtliche Verfahren betreffenden, Entwürfe ist
im Preußischen Justizministerium auch der Entwurf einer deutschen
Gemeinschuldordnung ausgearbeitet, und 1874 bei Decker in
Berlin erschienen.
Der Entwurf liegt zur Zeit dem Bundesrathe vor, welcher in
seiner Sitzung vom 7. Februar 1874 zu dessen Vorberathung eine
Kommission von acht Juristen und drei Vertretern des Handelsstandes
gewählt hat. Die Kommission soll Ende März 1874 zusammentreten.
Den Gerichtsbehörden ist der Entwurf zur gutachtlichen Aeußerung
mitgetheilt.
Derselbe enthält 264 Paragraphen. Beigefügt sind zwei Bände
Motive, von denen der erste den materiellen Theil des Entwurfes
§§ 1—72), der zweite den formellen Theil (§§ 73—264) behandelt.
Elfterer ist besonders eingehend motivirt. In einem dritten Bande
ist eine kurze Darstellung des Inhalts der verschiedenen in Deutschland
geltenden Konkursgesetze, sowie des englischen und nordamerikanischen
Konkursrechts gegeben.
Nachstehend soll versucht werden A. die wesentlichen Abänderungen
des Entwurfs, gegenüber der Preuß. Konkurs-Ordnung vom 8. Mai
1855 und der Novelle vom 12. März 1869, übersichtlich darzustellen,
6. einige dieser Abänderungen einer Kritik, besonders vom praktischen
Gesichtspunkte aus, zu unterziehen.
A. Die wesentlichen Abänderungen des Entwurfes, gegenüber der
Konkurs-Ordnung vom 8, Mai 1855 nebst Novelle.
Der Entwurf beschränkt sich auf das Konkurs-Verfahren im
Eigentlichen Sinne. Man findet also darin nichts über die Be-
friedigung der Realgläubiger aus den Revenüen und den Kaufgeldern des
*) Anmerk, der Redaktion.
Das der Redaktion bereits im März 1874 zugegangene Manuscript dieser
Abhandlung konnte erst jetzt zum Abdrucke gelaugen.
Beiträge, XVIII. (N. F. III.) Jahrg. 5. Heft.

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