11.5.
Ideen über die Abfassung eines Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches. Das deutsche Recht im Lichte der Vernunft und Wahrheit. Von Dr. Eduard Siebenhaar, Ober-App.-Ger.-Vicepräsidenten a. D. Dresden 1874. R. v. Zahns Verlag
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Dos (S. 195—211). Es kann nicht unsere Aufgabe sein, auf eine nähere
Darstellung, noch weniger auf eine Kritik der von dem Verfaffer mit großem
Geschick an der Hand der Quellen dargelegten Ansichten einzugehen. Es galt
hier nur die Leser der „Beiträge" von dem Inhalte der lehrreichen Schrisl
in aller Kürze in Kenntniß zu setzen, wobei wir jedoch das Bedauern nicht
zu unterdrücken vermögen, daß solche rein civilistische Erörterungen für die
Fortbildung unseres deutschen Rechts unfruchtbar sind.
vr. I. A. Gruchot.
8.
Ideen über die Absaffung eines Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches. Das
deutsche Recht im Lichte der Vernunft und Wahrheit. Bon vr. Eduard
Sieben haar, O.-A.-G.-Viceprästdenten a. D. Dresden 1874. R. v. Zahns
Verlag, gr. 8. 52 SS.
Diese kleine Schrift muß schon durch den Namen ihres Verfassers die
Aufmerksamkeit auf sich lenken. Derselbe hat nach dem Vorworte sich „seit
einer langen Reihe von Jahren damit beschäftigt, in dem deutschen Rechts-
und Verkehrsleben das Recht aufzusuchen, dasielbe in seinem Wesen zu er-
kennen und unter die Kategorien zu fasien, in denen es thatsächlich in die
Erscheinung tritt, und sofern die Kategorien erschöpfend sind, thatsächlich nur
in die Erscheinung treten kann." Er glaubt daher, zur Abfassung des deutschen
bürgerlichen Gesetzbuchs, das auch nur das Recht wird codificiren können,
welches in dem deutschen Rechts- und Verkehrsleben durch Abstraction gefunden
wird, seinerseits Etwas beizutragen, wenn er die Ergebnisse der Forschung,
zu welcher er in seiner praktischen Laufbahn, von den verschiedensten Stand-
punkten aus, Beruf und Gelegenheit gehabt bat, in dem Nachstehenden mit-
theilt. Er fügt dabei hinzu: „Was ich sagen werde, wird allerdings etwas
Weiteres nicht sein, als eine Uebersicht über das Gebiet, welches das deutsche
bürgerliche Gesetzbuch zu bearbeiten haben wird. Aber ich sehe mein Ziel
für erreicht an, wenn es mir gelingt, eine derartige Uebersicht zu geben und
dadurch die Aufgabe zu bezeichnen, die gelöst werden soll und den Standpunkt
festzustellen, von dem dabei auszugehen ist." — In den §§ 2—4 beschäftigt
sich der Verfaffer mit den allgemeinen Begriffen von Recht und Rechtswisien-
schaft sowie mit den Aufgaben eines bürgerlichen Gesetzbuches. Seine Dar-
stellung läßt hier die nöthige Klarheit vermiffen und rechtfertigt die am
Schluffe des Vorwortes enthaltene Bemerkung: „Man wird, fürchte ich, mich
nicht überall richtig verstehen. — Aber ich hoffe, daß man von der etwaigen
Unklarheit der Darstellung nicht auf eine Unklarheit meiner auf vieljährige
Beobachtung des praktischen Lebens gegründeten eigenen Ansichten schließen,
sondern nur die Horazianische Sentenz: drevis 6886 laboro, ob8euru8 60,
begründet finden wird."
In den §§ 5 — 8 wird aus überzeugenden Gründen das römische Recht
bei der Absaffung des deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs als Vorbild in dem
Sinne aufgestellt, daß das Gesetzbuch in dem Geiste des römischen Rechts
oder nach dem darin durchgeführten Vernunftrechte zu bearbeiten sei und
dabei mit kurzen Worten angedeutet, worin der das römische Recht durch-