Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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4. Der Bräutigam oder die Braut, die ihrer Braut oder ihrem Bräu-
tigam Geschenke gemacht haben, können, wenn die Ehe durch Schuld des be-
schenkten Theiles nicht zu Stande kommt, Rückgabe ihrer Geschenke mit der
Publiciana in rem actio verlangen. (Kap. IV.)
5. Wer eine Schenkung sub modo gemacht hat, kann dieselbe wegen
Nichterfüllung des rnoäus mit der Publiciana in rem actio revozieren.
(Kap. V.)
6. Der frühere Eigenthümer eines von einem anderen auf seinen Grund
und Boden verpflanzten Baumes kann von diesem, wenn er nicht bereit ist,
ihm Ersatz des Werthes des Baumes zu leisten, Herausgabe dieses Baumes
selbst mit der Publiciana in rem actio verlangen. (Kap. VI.)
7. Der frühere Eigenthümer einer von einem anderen bemalten Tafel
kann von dem Maler Herausgabe des Gemäldes mit der Publiciana in
rem actio erstreiten, wenn der Maler ihm nicht den Werth seiner Tafel er-
setzen will, wobei er nur, wenn der Maler bona fide gemalt hat, verpflichtet
ist, diesem den Werth des Gemäldes zu ersetzen. (Kap. VI.)
8. Der frühere Eigenthümer von durch Spezifikation in eine neue Sache
verwandeltem Material kann dem Speziftkanten, auch wenn er durch die Spe-
zifikation Eigenthümer geworden ist, die neue Sache mit der Publiciana in
rem actio abnehmen, wenn ihm der Spezifikant nicht den Werth des Ma-
terials zu ersetzen bereit ist. (Kap. VII.)
9. Endlich kann ein jeder früherer Eigenthümer einem jeden späteren
Eigenthümer seine Sache mit einer Publiciana in rem actio wieder ab-
nehmen, wenn er im Stande ist, gegen des späteren Eigenthümers exceptio
justi dominii in integrum restitutio zu erlangen. (Kap. VIII.)
Der Verfasier sucht nun gegen Jhering zu zeigen, daß in keinem
dieser neun Fälle sich die Anwendbarkeit der Publiciana in rem actio als
eine Abnormität erwiesen, daß in keinem dieser Fälle die Zulässigkeit der
Pubi. i. r. actio erst durch die diese Fälle behandelnden Gesetze, oder durch
andere in ihnen angezogene Spezialgesetze eingesührt wurde, sondern daß in
allen neun Fällen die P. i. r. actio ausschließlich auf Grund juristischer Con-
struktionen für anwendbar erklärt und ihre Zuständigkeit überall in den betreffen-
den Gesetzstellen lediglich in Folge von Subsumtion der zu entscheidenden Rechts-
fälle unter allgemeine Rechtsregeln constatirt wird. Der zweite Abschnitt
hat zum Gegenstände die Publiciana in rem actio, die jemandem
deswegen zusteht, weil ein anderer, der eine Sache im eigenen
Namen angeschafft hat, als jenes unmittelbarer Stellvertreter
fingirt wird, und zwar das erste Kapitel die Publiciana in rem
actio des Mündels bezüglich von dem Vormund mit seinem Geld angeschaffter
Sachen (S. 164 — 176), das zweite Kapitel die Publiciana in rem
actio des Soldaten bezüglich mit seinem Geld angeschaffter Sachen (S. 177—187),
das dritte Kapitel die Pubi. i. r. actio der Ehefrau bezüglich der von
ihrem Manne mit ihm von ihr geschenktem Geld angeschafften Sachen
(S. 188 — 194). Der dritte Abschnitt bespricht in zwei Kapiteln die
Publiciana in rem actio des Patrons zwecks der Revokation
von ihm an seinen Liberten gemachter Geschenke; und die Publi-
ciana in rem actio der Frau nach Auflösung der Ehe zwecks
Erlangung der Herausgabe der von ihr oder für sie bestellten

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