Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

11. Literatur

11.1. System des gemeinen deutschen Privatrechts. Von Dr. Georg Beseler. Erste Abtheilung. Allgemeiner Theil. Das gemeine Landrecht. Zweite Abtheilung. Die Specialrechte mit Einschluß des Ständerechts. Berlin, 1873. Weidmannsche Buchh.

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Literatur.

4.
System des gemeinen deutschen Privatrechts. Von Dr. Georg Beseler.
Erste Abtheilung. Allgemeiner Theil. Das gemeine Landrecht. Zweite
Abt Heilung. Die Specialrechte mit Einschluß des Ständerechts. Berlin,
1873. Weidmannsche Buchh. gr. 8. 1091 SS.
Der in diesen „Beiträgen" Bd. XI S. 797 und 798 angezeigten
zweiten Auflage des umfassendsten unter den Lehrbüchern des gemeinen deutschen
Privatrechts ist nach dem Verlaufe weniger, aber sehr ereignißreicher Jahre
die dritte, jetzt vorliegende Auflage nachgefolgt, worin der hochverdiente Ver-
fasser bemüht gewesen ist, den Gewinn, welchen die segensreiche Umgestaltung
des deutschen Staatswesens auch für die Entwickelung des deutschen Privat-
rechts gebracht hat, zu verwerthen. Die neue Auflage unterscheidet sich in
der systematischen Darstellung von der früheren wesentlich,dadurch, daß das
Lehenrecht, welches früher als Theil des „gemeinen Landrechts" abgehandelt war,
jetzt unter den „Specialrechten" seinen Platz gefunden hat. Der Verfasser spricht
sich hierüber in der Vorrede dahin aus: „Ich habe den Begriff des Ständerechts
von Neuem geprüft und mich bewogen gefunden, denselben für das Recht der
Gegenwart genauer zu formuliren, indem ich ihn dem allgemeineren Begriff
des Specialrechts untergeordnet habe. Wenn dies schon an sich für eine
Verbesserung gelten kann, so ist dadurch auch möglich geworden, das Lehen-
recht unter die Specialrechte aufzunehmen, während es nach seiner heutigen
Bedeutung dem Ständerecht nicht einverleibt werden konnte. Auch die Aus-
scheidung des Forst- und Jagdrechts sowie des Waffer- und Deichrechts aus
dem Landwirthschaftsrechte ward dadurch ermöglicht." Die weitere Aufgabe
in Betreff der Ausscheidung der Specialrechte wird am Schluß des Vorworts
der in Aussicht stehenden Codification unseres Civilrechts zugewiesen. „Die
deutsche Rechtswiffenschaft ist in der einheitlichen Durchbildung unseres Privat-
rechts begriffen; es ist jetzt die Aussicht vorhanden, daß die Reichsgesetzgebung
ihr diese Arbeit aus der Hand nimmt. Und in der That, wenn man die
drei großen, in Deutschland neben einander geltenden Rechtssysteme betrachtet,
so ist die Codification des Civilrechts, deren Notwendigkeit für die materielle
Rechtsbildung bezweifelt werden kann, aus politischen Gründen unabweisbar
geworden. Es wird dabei aber nicht allein aus die Ausgleichung der Rechts»
shsteme und die feste Abgrenzung des dem particulären Rechte offen zu halten-
den Gebietes ankommen, sondern auch die Ausscheidung der Specialrechte wird sich
als nothwendig erweisen, um den festen Kern des allgemeinen bürgerlichen Rechts
ur aller Bestimmtheit darzustellen." — Es versteht sich von selbst, daß die
durch die Reichsgesetzgebung bewirkte Umgestaltung oder wesentliche Aenderung

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