Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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Eichhorn a. a. O. III. S. 372 die betreffenden Stellen mitgetheilt
werden, kommt das Wort Gant und verganten in dem erstgedachten
Sinne vor und findet sich die Verkündigung einer Vergantung ab-
gedruckt. *) —
Diese Gründe rechtfertigen unsers Dafürhaltens den bescheidenen
Wunsch und die dringende Bitte an alle Diejenigen, welche an der Be-
rathung des Entwurfs Theil zu nehmen berufen sind, dahin zu wirken,
daß in dem Entwürfe:
das Wort Gemeinschuldordnung durch Gant-Ordnung
ersetzt und dem entsprechend geschrieben werde für
Gemeinschuldrecht — Gantrecht,
Gemeinfchuldverfahren — Gantverfahren,
Gemeinschuldner — Gantschuldner oder Gantierer,
Gemeingläubiger — Gantgläubiger,
Gemeinforderung — Gantforderung,
Gemeinschuld — Gantschuld,
Gemeinmasse — Gantmasse,
Gemeinverwalter — Gantmassen-Verwalter, oder Gant-
meister oder Verwalter schlechtweg. —

*) Die betreffenden Formulare sind aus Niederer abgedruckt bei Heine-
mann: Die Subhastation nach rationalen und politischen Grundsätzen rc.
Weimar 1832 S. 11 f. —

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