Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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mit den Bediensteten desselben das gesetzliche Kundigungsrecht aus.
(§ 22, 24.)
5) Er ist vorzüglich zur Anfechtung der Rechtshandlungen des
Schuldners befugt (8 36); freilich auch, wenn er selbst dies Recht nicht
ausübt, jeder Gläubiger (cf. oben II. 4, a. E.).
6) Gegen ihn sind die Rückforderungsrechte und alle sonstigen
Ansprüche an die Masse, oder auf abgesonderte Befriedigung geltend zu
machen (§ 8 M. I. S. 39 ff).
7) Der Verwalter hat aber auch endlich das Recht zur Vornahme
neuer Geschäfte aller Art, sofern dieselben dem Zwecke des Concurses,
der Befriedigung der Gläubiger aus der Masse, dienen. Er darf also
beispielsweise Kauf- und andere Verträge abschließen, Darlehen auf-
nehmen, ja selbst unter Umständen den Namen des Schuldners unter-
zeichnen. so als Aussteller auf vorhandene Wcchselaccepte (88 45,40
M. 1. S. 41). -
Dies im Großen und Ganzen der Inhalt des ersten Buchs,
dessen 8 Titel die Ueberschriften tragen:
1) Gegenstand und Wirkungen des Gemeinschuldverfahrens im
Allgemeinen (§§ 1—19).
2) Wirkung der Eröffnung des Gcmeinschuldverfahrens auf btc
vor derselben eingegangenen Rechtsgeschäfte des Gemeinschuldncrs
(88 20 - 26).
3) Anfechtung der vor der Eröffnung des Gcmeinschuldverfahrens
vorgenommenen Rechtshandlungen (§§ 27—39).
4) Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus der Gemeinmasse
(8§ 40-46).
5) Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus einzelnen zur Gc-
meinmasse gehörigen Sachen (88 47—51).
6) Aufrechnung (88 52—55).
7) Ansprüche der Massegläubiger (88 56—59).
8) Forderungen der Gemeingläubiger (88 60—72).
Die 9 Titel des zweiten Buchs dagegen sind überschrieben:
1) Allgemeine Bestimmungen (88 73—98).
2) Eröffnungsverfahren (88 99—114).
3) Feststellung der Theilungsmasse (88 115—137).
4) Feststellung der Schuldenmasse (88 138—148).
5) Vertheilungsverfahren (88 149—165).
6) Zwangsvergleich (88 166—191).

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