Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

10.3. Bedarf es zur Uebertragung des Eigenthums eines Grundstückes an einen von mehreren Miterben der Auflassung?

574

von diesem war aber bei der Entstehung des § 40 im Herrenhause die
Rede. „Es wurden Zweifel angeregt" — berichtet die Kommission der
zweiten Kammer — „ob durch den § 40 die Anfechtungsrechte der
Personalgläubiger berührt würden, ob es sich um die aetio Pauliana
handle, oder ob die Anfechtung nur bei der Zwangsversteigerung geltend
zu machen sei. Der Herr Regierungskommissar hob in dieser Beziehung
hervor, daß im Herrenhause nur von der Pauliana gesprochen sei."
Es folgt hieraus, daß alle Fälle der Anfechtung, welche nicht auf eine
der fünf Nummern des § 71 der Subhast. Ordn. hinauslaufen,^) von
der beschränkenden Vorschrift des § 40 nicht betroffen werden. Hier-
mit ist man auch, soviel bis jetzt bekannt geworden, allseitig einver-
standen. 3»)
Der Inhalt des 40 ließe sich demnach genauer dahin angeben:
Das dingliche Recht nacheingetragener Gläubiger schließt die Pau-
liani sch e Anfechtungsbefugniß voreingetragener Grundschulden nur
dann in sich, wenn der Anfechtende im Wege der Zwangsvollstreckung
seine Eintragung erlangt hat.

Nr. IO.
Bedarf es Mr Aebertragnng des Ligrnthmns eines Grundstückes an
einen von mehreren Miterben der Austastung?
Von Herrn C. John, Kreisgerichts-Rath und Abtheilungs-Dirigent
in Conitz (Westpreußen).

Die obige Frage ist seit Emanation der Gesetze vom 5. Mai 1872
sowohl in der Theorie, wie in der Praxis eine streitige gewesen und
bis heute geblieben. Sie wird nicht bloß in den verschiedenen De-
partements, sondern auch bei den verschiedenen Grundbuch-Aemtern
eines und desselben Departements bald verneinend, bald bejahend beant-
wortet und die Schriften für und wider bilden bereits eine kleine
Literatur.
Von den älteren Schriftstellern über das Grundbuchwesen ent-
scheidet sich Bahlmann (Com. II. Ausg. S. 28 Anmerk. 12) für die
29) Die übrigen Ansechtungsvorschriften der Concursordnung und des Anfechtungs-
gesetzes haben es nicht mit der Anfechtung als Wirkung des dinglichen Rechts
zu thun; auf sie ist also der § 40 ohnedies einflußlos.
30) Bahlmann, a. a. O. Achilles, Note 40 zu § 40. Abs. 1. Hübner,
die Reform rc. S. 48. 49. Förster, a. a. O.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer