Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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Anweisung des Gläubigers auf Aktivforderungen seines Schuldners
keine Tilgung der Forderung bewirkt, findet in dem Verhältniß des
Gläubigers zu seinem Schuldner und deffen Bürgen auch bei Gant-
und anderen gerichtlichen Verweisungen seine volle Anwendung, da
auch diese unter keinen andern rechtlichen Gesichtspunkt, als den-
jenigen einer Anweisung fallen, und in den Gesetzen überall kein
Anhaltspunkt für eine Ausnahme von obigem Satze bezüglich der
Gantverweisungen liegt. Das Forderungsrecht des Gläubigers gegen
den Schuldner und deffen Bürgen besteht daher der Verweisung un-
geachtet so lange unverändert fort, bis der verwiesene Schuldner
bezahlt hat, und es kann ebendaher die im Gante des Haupt-
schuldners erfolgte Verweisung des Gläubigers für sich an deffen
Rechte nichts ändern, den Bürgen, welcher auf die Einrede der
Vorausklage verzichtet hat, auf sofortige Befriedigung um seine
ganze Forderung gegen Abtretung seiner Rechte zu belangen.
(Seuffert, Archiv XIII Nr. 231.)
Erkenntniß des H.-A.-G. zu München vom 23. Septbr. 1870:
, Nach den im kaufmännischen Geschäftsleben herrschenden Anschauungen
findet die Zulaffung eines Dritten als Substituten des ursprüng-
lichen Schuldners und die Entlastung des Letzteren auf Grund
solchen Eintritts eines Dritten in bereits bestehende Verpflichtungen
nur unter dem selbstverständlichen stillschweigenden Vorbehalte statt,
daß der Dritte die betreffende Verbindlichkeit wirklich erfülle. (Samml.
von Entscheid, des höchsten Gerichtshofes für Bayern in Gegen-
ständen des Handels- und Wechselrechtes I S. 147.)
Auch die neuere Gesetzgebung findet sich in diesem Punkte mit
unserem Landrecht in voller Uebereinstimmung:
Bürg. Gesetzbuch für das K. Sachsen § 1337: „Ist die An-
weisung zur Tilgung einer dem Anweisungsempfänger gegen den
Anweisenden zustehenden Forderung gegeben, so kann der Anweisungs-
empfänger, wenn die Leistung vom Angewiesenen nicht bewirkt wird,
seine Forderung gegen den Anweisenden geltend machen, ausgenom-
men wenn er die Anweisung an Zahlungsstatt angenommen hat,
oder wenn ihm bei Geltendmachung der Anweisung eine Verschuldung
zur Last fällt."
Privatrechtl. Gesetzbuch für den K. Zürich § 1200: „Die Hin-
gabe und Annahme der Anweisung von dem Assignanten an den
Assignatar ist auch unter der Voraussetzung, daß der Erstere Schuldner
des Letzteren sei, nicht als Zahlung aufzufaffen und es wird in
der Regel der Assignant dadurch nicht von seiner Schuld befreit."*)

*) Bluntfchli, Erläut. III S. 217: „Zwischen dem Assignanten und dem
Assignatar besteht oft ein vorheriges Schuldverhältniß aus irgend einem
Rechtsgeschäft, z. B. jener ist diesem aus Kauf Frkn. 150 schuldig geworden
und stellt ihm nun eine Anweisung aus auf den Assignaten 0 für diese
Summe. Da gilt als Regel: „Anweisung ist keine Zahlung"-
Durch die Anweisung wird dem Assignatar erst die Aussicht verschafft, daß

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