Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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in delegationibus, sowohl» als andern novationibus, wofern die-
selben kräfftig seyn sollen, nothwendig geschehen muß.
Als wollen Wir diese letztere Meinung hiermit allerdings ap-
probiret und ernstlich befohlen haben, derselben in Unfern hohen
und andern Gerichten nachzuleben, und ein widriges nicht einführen
zu lasten. Jedoch bleibet es bey dem unter den Kaust- und Handels-
leuten in diesem passu eingeführten Gebrauch billig."
Der Statt Franckfurt am Mayn erneuerte Reformation von 1611
Th. II Tit. 24 Z 10. 11. (ve delegationibus.): „Zum Letzten,
Dieweil die Bezahlungen nicht allwegen mit barem Gelt, sondern auch
offtmahls durch Delegationes, vnd Vberweisungen, geschehen.
Also, daß der Schuldtmann, einen andern, der jhme auch schuldig
ist, an seine statt, die Bezahlung zu thun dem Gläubiger vberweiset,
welches dann vnder Händlern vnd Kauffleuten, sonderlich in Meß-
zeiten, fast bräuchlich ist: Darunder aber, wann der, so vberwiesen
worden, folgends nicht zahlt, vnd etwan Falliert und Auffsteht, zeit-
lich Irrungen, vnd auch Rechtfertigungen, sich zutragen: So Ordnen
vnd wollen Wir, Daß die Vberweisung nimmer für Acceptirt, noch
kräfftig gehalten soll werden, Es seye dann, daß erstlich der, welchem
die Vberweisung geschicht, dieselbige austrücklich Acceptire vnd an-
nemme, darauff auch dem Vberweiser seinen Schuldtbrieff widerumb
herauß gebe, vnd zustelle, Oder so es ein Wechstelbrieff, die Ac-
ceptatio» demselben auffschreibe."
XI. „Zum Andern, Daß der jenig, so die Bezahlung zu thun
vberwiesen, in solche Vberweisung auch austrücklich bewillige, vnd
die Bezahlung dem jenigen, an den er gewiesen, zu thun zusage
vnd verspreche. Dann ohne das, vnd da es zweiffelich, oder vnauß-
fündig were, welcher gestalt die Vberweisung geschehen, vnd Acceptirt
seye worden: So soll es allwegen also verstanden, vnd dafür ge-
halten werden, daß die Vberweisung anders nicht, dann mit der
Condition vnd Meinung (So ferr der Vberwiesene völlige Bezahlung
thun werde, vnd könne) geschehen seye, Ob auch gleich der Vber-
weiser den Rest darauff bahr bezahlt hette. Darnach auch in solchen
Fällen, unsere Scheffen zu Recht sprechen, vnd erkennen sollen."
Auch die neuere gemeinrechtliche Praxis stimmt hiermit vollständig
überein.
Hagemann, pract. Erört. VII Nr. 36: Im Zweifel vermuthet
man eher für eine bloße Anweisung als für eine Cession. Denn
durch die wirkliche Cession geht Eigenthum und Gefahr auf den
Cessionar über, und eine solche Uebertragung der Forderung kann
man nur dann annehmen, wenn sie unter den Jntereffenten bestimmt
ausgesprochen ist, oder die Absicht derselben, cediren und nicht bloß
anweisen zu wollen, erwiesen werden kann. Vgl. Geiger und
Glück, merkw. Rechtsfälle III S. 147.
So hat auch das O.-A.-G. in Celle 1806 erkannt.
Erkenntniß des Ober-Tribunals zu Stuttgart vom 7. Juni 1854:
Der Satz, daß Anweisung keine Zahlung ist, und daher die bloße
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