Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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derung, mit welcher es seine Richtigkeit habe, statt an den ursprüng-
lichen Gläubiger, an besten Assignatar zu seiner Zeit zahlen werde.
Deshalb kann eine bedingte Forderung, bloß durch die Acceptation
einer Asstgnation darauf, niemals eine unbedingte werden.
Nach erfolgter Annahme der Anweisung kann der Assignat von dem
Assignanten nicht mehr liberirt werden. *)
Auf den hier vorausgesetzten Fall, wo eine bestimmte Forderung
des Assignanten an den Assignaten der eigentliche Gegenstand der
Assignation ist, bezieht sich der von Anweisungen mit Delegation
handelnde § 266 d. T.:
„Auch kann alsdann der Assignat, welcher den Angewiesenen statt
des Anweisenden zu seinem Gläubiger einmal angenommen hat,
demselben Einwendungen und Gegenforderungen, die er gegen den
Anweisenden hatte, nicht mehr entgegensetzen. (Tit. 11 § 412.)"
womit in Verbindung zu bringen ist die weiter folgende Vorschrift:
§ 292. „Ist die Anweisung ausdrücklich auf eine Schuld, wo-
mit der Assignat dem Anweisenden verhaftet ist, angenommen worden:
so hat diese Annahme, zum Besten des Anweisenden, die Wirkung
eines erneuerten Schuldbekenntnisses."
3. Ist die Anweisung auf eine Forderung geschehen, welche für den
Anweisenden erst entstehen soll, und kommt dieselbe durch einen Zu-
fall nicht zur Entstehung, so kann gegen den Assignaten aus der An-
nahmeerklärung vom Assignatar eine Forderung nicht geltend gemacht
werden.
Erkenntniß des Ober-Tribunals zu Berlin vom 5. Mai 1868:
Nach den Bestimmungen des allgemeinen Landrechts ist es nicht
zu bezweifeln, daß derjenige, welcher eine Anweisung acceptirt hat,
seinem Accept gemäß dem Angewiesenen (Assignatario) Zahlung
leisten muß, nach § 259 I. 16 kann er aus dem Accept sogar ver-
pflichtet werden, zu zahlen, wenn er auch dem Anweisenden nichts
schuldig war. Das Allg. Landrecht geht hiermit über den im § 251
a. a. O. aufgestellten Begriff einer Anweisung (Assignation) hinaus.
Es nimmt neben der Zahlungs-Anweisung auch den der Kredit-
Anweisung auf, und in der auf diese abgebenen Acceptations-Er-
klärung liegt für die Obligation, die dadurch der Ueberwiesene
(Assignat) dem Angewiesenen (Assignatarius) gegenüber übernimmt,
ein selbstständiger Verpflichtungsgrund, der sich auch und vorzugs-
weise dann wirksam zeigt, wenn die Anweisung zur Zahlung einer
Geldsumme ganz abstrakt, also ohne jede Erwähnung der materiellen
Verhältnisse, die aus dem Valuten- und Deckungsverhältniffe, welche
zwischen dem Assignanten und Assignatario und zwischen dem Assig-
nanten und Assignaten bestehen, herrühren, ertheilt und ebenso die

2) Vgl. Plathner, a. a. O. S., 20 f.

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