Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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daß nur, wenn dieser Uebergang wirklich erfolgt, die Forderung ge-
tilgt wird, sonst, also namentlich im Fall der Eviction des an Zah-
lungsstatt Geleisteten, bestehen bleibt?
(Diese Frage soll weiter unten in der Lehre von der Wirkung
der Angabe an Zahlungsstatt behandelt werden.)
V. Der Gläubiger und der Leistende müssen darüber einverstanden
sein, daß durch diese bestimmte Leistung anstatt der eigentlich ge-
schuldeten diese bestimmte Schuld getilgt werden solle — Vertrag,
sowohl die vorgängige Verabredung, als die wirkliche Leistung und
Empfangnahme muß erfolgen behufs Tilgung einer Schuld (solvendi
causa) und zwar dieser bestimmten Schuld durch diese bestimmte
Leistung. Fehlt es an der Uebereinstimmung beider Theile, auch
nur hinsichtlich eines dieser drei Momente, so ist das Geschäft nichtig,
wobei jedoch daran zu erinnern ist, daß, wenn es auch an der
Uebereinstimmung hinsichtlich der causa oder hinsichtlich der Iden-
tität der zu tilgenden Schuld fehlt, doch der betreffende Gegenstand
in das Vermögen des Empfängers übergeht, und der Leistende bloß
mit der condictio indebiti das Geleistete zurückfordern kann, sofern
nur Uebereinstimmung hinsichtlich des Gegenstandes und darüber,
daß er in das Vermögen des Empfängers übergehen solle, herrscht.
Die andere und nächste Wirkung des in solutinn dare dagegen,
nämlich,Hie tilgende Wirkung, Tilgung einer Schuld, tritt hier über-
all nicht ein, und selbstverständlich wird aus der Verabredung des
in solutinn dare, wenn es an der Uebereinstimmung hinsichtlich
der zu tilgenden Schuld oder hinsichtlich des an Zahlungsstatt zu
leistenden Objects fehlt, der Schuldner weder berechtigt noch ver-
pflichtet zum in solutum dare.
3. Ueber die Art und Weise, wie der zur Angabe an Zahlungs-
statt erforderlichen Einwilligung des Gläubigers Ausdruck zu geben
ist — die Form der Angabe au Zahlungsstatt — enthält das ge-
meine Recht keine bestimmte Vorschrift. „Eine besondere Uebereinkunft
braucht aber nicht vorauszugehen. Schon die thatsächliche Annahme
enthält regelmäßig die Einwilligung des Gläubigers. Bei allen
Dingen, welche einen Kours-, Börsen- oder Marktwerth haben, ver-
steht sich im Zweifel dieser von selbst. Es bedarf also insoweit auch
nicht der eigenen Taxirung."*)
Unser Landrecht hat jedoch die eigenthümliche Vorschrift ausgenommen
ß 235 d. T. „Die Uebergabe einer Sache an Zahlungsstatt
befreit den Schuldner nur soweit, als dieselbe von dem Gläubiger
ausdrücklich als Zahlung angenommen worden."
woran als Folgesätze geknüpft sind:
§ 236. „Daraus, daß der übergebenen Sache eine Taxe bei-

*) Endemann, das Deutsche Handelsrecht § 125 II A.

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