Volltext: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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dingliche Rechte an fremder Sache, Facta (facere im engeren Sinne,
in welchem es die Verrichtung einer Arbeit bedeutet).
Zwar sagen manche Stellen bloß: rem pro re solvi posse, die
meisten sprechen von dare, allein zwei Stellen sprechen ganz all-
gemein von aliud pro alio solvere,1 2) und die Session einer Forderung
an Zahlungsstatt ist weder ein dare, noch bezeichnet res im engeren
Sinne die Forderung. Dagegen ist der Erlaß einer Forderung, die
der Schuldner seinerseits gegen seinen Gläubiger hat, keine Leistung,
welche unter den Gesichtspunkt des in solutum dare fällt, vielmehr
ist die Tilgung einer Forderung durch die Verabredung, daß sie
gegen eine andere Forderung aufgerechnet werden solle, Tilgung durch
Com pensat ion, eine derartige Verabredung ist ein Compensations-
vertrag, ein solcher kann auch dann wirksam geschloffen werden, wenn
nicht alle Voraussetzungen der gerichtlichen Compensation zutreffen,
namentlich der richtigen Ansicht nach auch dann, wenn Forderung
und Gegenforderung nicht gleichartig sind. Die Wirkung eines
solchen Vertrags ist die Tilgung beider Forderungen wie durch
Zahlung.
1. 4 I). qui pot. 20, 4; 1. 19 D. de iib. causa 40, 12;
1. 75 D. de V. S. 50, 16.
Unbegründet ist es, wenn Heimbach?) verlangt, die hingegebene
Sache muffe nach einer billigen Taxe geschätzt sein. Die Quellen
wissen davon nichts. Eine Taxation des an Zahlungsstatt gegebenen
Gegenstandes ist durchaus kein wesentliches Erforderniß der datio
in solutum. Dagegen muß, wenn die Interessenten den Gegen-
stand taxirt, d. h. zu einem bestimmten Geldwerth angeschlagen haben,
allerdings der Gegenstand diesen Werth wirklich haben, hat er ihn
nicht, so wird, außer der Gläubiger hätte es gewußt, daß der
Gegenstand den taxirten Werth nicht hat, die Schuld durch Leistung
des Gegenstandes nicht getilgt, wofern nicht das Fehlende ersetzt
wird. Dies ist klar gesagt in
1. 46 § 2 D. de solut 46, 3. Marcianus lib. III Re-
gularum : Sed et si quis per dolum pluris aestimatum fun-
dum in solutum dederit, non liberatur, nisi id, quod de-
est, repleatur.
(Diese Stelle wird näher erklärt und sodann des Falles gedacht,
wenn der an Zahlungsstatt Gebende irrthümlich annahm, der
Gegenstand habe wirklich den Anschlagswerth.)
IV. Wo der an Zahlungsstatt zu gebende Gegenstand besteht in
der Verschaffung eines Rechts, sei es des Eigenthums, eines dinglichen
Rechts an fremder Sache, oder einer Forderung, fragt es sich, ob
die wirkliche Verschaffung dieses Rechts, der wirkliche Uebergang des-
selben in das Vermögen des Gläubigers der Art Erforderniß sei.

1) pr. J. quib. mod. toll. obl. (3, 29). 1. 2 § 1 D. de reb. ered. (12, 1),
s. oben S. 446.
2) in Weiske's Rechtster. III S. 246 Nr. 5.

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