Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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So wird in den Motiven des Sächsischen b. G. B. zu § 694
gesagt, daß durch diesen § die Bestimmung des gemeinen Rechts
(Nov. 4 Cap. 3; authentica hoc nisi ad 1. 16 Cod. de solut.),
wonach der Schuldner, welcher Geld zahlen soll und aus Mangel
an Mobilien und Credit kein Geld schaffen kann, das Recht hat,
dem Gläubiger eines seiner Immobilien in Zahlung zu geben, be-
seitigt ist.
Desgleichen enthalten die Motive des Großh. Hessischen Entwurfes
eines b. G. B. Buch I S. 118 die Bemerkung:
Der Gläubiger kann nicht gezwungen werden, etwas Anderes
anzunehmen, als er zu fordern hat (aliud pro alio invito cre-
ditori solvi non potest). Ja, es leidet diese Regel selbst nicht
durch das gemeinrechtlich begründete beneficium dationis in solutum
eine Ausnahme, indem solches der Entwurf wegen Mangels dafür
sprechender innerer Rechtfertigungsgründe, nach dem Vorbilde an-
derer neuerer Legislationen, stillschweigend verworfen hat.
Zu diesen Legislationen gehört außer dem Preußischen A. L. R.
und dem Oesterreichischen b. G. B. auch der Code civil i) und mit
ihm das Badische Landrecht.
Hiernach ist das bisher besprochene beneficium dationis in solutum
heutzutage nicht mehr als geltendes Recht anzuerkennen, so daß es
unsere Aufgabe nicht sein kann, auf die Voraussetzungen desselben
näher einzugehen.
Von dem Gesichtspunkte des eben dargestellten heutigen Rechtes
ausgegangen, ist die Angabe an Zahlungsstatt als das Rechtsgeschäft'
zu bezeichnen, wonach mit Einwilligung des Gläubigers statt des
wirklich geschuldeten Gegenstandes der Obligation ein anderer mit
der Wirkung der Zahlung geleistet wird?)
Vgl. Oesterreichisches bürgert. Gesetzbuch § 1414. „Wird, weil
der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind, oder weil die
Zahlung selbst unmöglich ist, etwas Anderes an Zahlungsstatt ge-
geben, so ist die Zahlung als ein entgeltliches Geschäft zu betrachten."

1) In Maleville's Commentar wird zu Art. 1243 bezeugt, daß nach Potbisr
u. Lontaric die Nov. 4 cap. 3 in den unter die Gerichtsbarkeit des Par-
lamentes von Paris gehörigen Provinzen, wo das römische Recht galt, nicht
beobachtet worden sei.
2) Sie ist eine Art satisfactio im Gegensatz zur solutio im engeren Sinne,
und wird in den Quellen durch folgende Ausdrücke bezeichnet: in solutuin
dare, welchem dann auf Seiten des Gläubigers entspricht: in solutum ac-
cipere oder suscipere, pro soluto dare, rem pro re solvere, aliud pro alio
solvere; dagegen kommt in solutum datio in den Quellen nicht vor.
Römer a. a. O. S. 2.

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