8.32.
Nach welchem Werthgegenstande sind die Kosten in denjenigen Prozessen anzusetzen, in welchen nur auf Rechnungslegung geklagt wird?
Mitgetheilt von dem Herrn Appellationsgerichts-Rath R. v. Kräwel in Naumburg a. d. Saale
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dahingestellt sein läßt, ob die protokollarische Erklärung von dem aus-
gcht, welchem sie von der Urkunde in den Mund gelegt wird, steht in
direktem Widerspruche mit dem Zwecke öffentlicher Urkunden und der
Beweiskraft, welche das Gesetz ihnen beilegt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob in derartigen Fällen nach §§ 41
und 42 der Notariats-Ordnung vom 11. Juli 1845 so formulirten
Urkunden die Kraft einer Notariats-Urkunde abzusprechen wegen eines
formalen Mangels, da bei einer unklaren Erledigung der Vorfrage
der Identität auch der Inhalt der Urkunde in einem essentiellen Punkte
den erheblichsten Bedenken ausgesetzt ist, also zugleich ein materieller
Mangel vorliegt. Es kann daher nicht gemißbilligt werden, wenn ein
Grundbuch-Amt es ablehnt, Eintragungen im Grundbuche auf Grund
von Urkunden zu bewirken, deren Concipienten eine positive Vertretung
der Identität der Parteien durch eine problematische Fassung der Ur-
kunde von sich abgelehnt haben, so daß die alleinige Verantwortlichkeit
den Grundbuchrichter treffen würde.
O.
Nr. 31.
Nach welchem Werthgegenstande sind die kosten in denjenigen Prozessen
anznsetzen, in welchen nur auf Rechnungslegung geklagt wird?
Mitgetheilt von
dem Herrn Appellationsgerichts - Rath R. v. Kräwel in Naumburg a. d. Saale.
In einem Prozesse ging der Klageantrag dahin: den Verklagten zu
verurtheilen, über die vom Kläger in Empfang genommenen 2060 Thlr.
Rechnung zu legen. Die Kosten sind nach einem Werthe von 2000 Thlrn.
angesetzt. Die darüber geführte Beschwerde wurde vom Appellations-
gerichte zu Naumburg zurückgewiesen, weil die unter beiden Theilen be-
stehende Differenz in dem Betrage von 2000 Thlrn. bestehe, dieser
betrag mithin den Gegenstand des Rechtsstreites ausmache.
Auf erhobene Beschwerde hat der Iustizminister dagegen am 21. Ok-
tober 1873 (lila. 1927) verfügt: Die Rechnungslegung kann nicht nach
dem Interesse geschätzt werden, welches der Kläger in dem Falle, daß
keine Rechnung gelegt wird, etwa zu fordern berechtigt sein würde. Sie
ist vielmehr, so wie sie gefordert ist — und daraus allein kommt es
an — nur als eine Handlung anzusehn, deren Werth einer nur arbi«
rrairen Schätzung unterliegt.
Beiträge, XVIII. (N. F. III.) Jahrg. 3. Heft.
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