Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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Dritten geltend macht; um die Frage, wiefern der Dritte zur Be-
seitigung des gegen ihn erhobenen Anspruchs auf die „innere Stellung
der Kontrahenten (des Indossanten und Indossatars) zu einander"
Bezug nehmen darf. Daß diese Frage aber zu bejahen, die hervor-
gehobene Unterscheidung der Stellung der Kontrahenten zu einander
und Dritten gegenüber für dieselbe einflußlos sei, dürfte in den oben
(§ 14) in Bezug genommenen Ausführungen v. Kräwel's und
Bähr's überzeugend dargethan sein.
8 17.
Aus den Gründen des Erkenntnisses vom 9. April 1872 ist her-
vorzuheben :
„Remittent und Indossatare sind nicht allein formell zur Geltend-
machung der Wechselforderung legitimirt, sondern sie sind Eigenthümer
der Wechselurkunde und Wechselgläubiger. (S. 53 a. a. O.) ^)
ferner:
„Bei Gebrauch des Eigenthumsindoffaments für Zwecke der bloßen

15) Bei diesem Ausspruch wird, neben Art. 4 Z. 3, Art. 9, 10, 36, 73 und 74
der W.-O., „G oldschmidt, Zeitschrift für Handelsrecht, VIII S. 326 ff."
allegirt. Dies Allegat (eine Abhandlung von G. „über den Erwerb ding-
licher Rechte von dem Nichteigenthnmer und die Beschränkung der dinglichen
Rechtsverfolgung") enthält aber Aussprüche, welche mit dem obigen — wie
desgleichen mit der oben referirten Ausführung der Entscheidung vom
20. Dezember 1870 — ganz und gar nicht im Einklang stehen; insbesondere
ist dort gesagt:
„I. Eigenthümer des Wechsels ist:
rc.
3. der Aussteller, Remittent oder Indossatar, welche den Wechsel
zwar durch eigentliches (volles oder Blanko-) Indossament
übertragen haben, aber nicht mit der Absicht der
Eigenthumsübertragung: insbesondere nur zum In-
kasso Übermacht haben."
„II. Ein Jeder, der nach den Grundsätzen zu I. Eigenthümer des Wechsels
ist, darf die Herausgabe deffelben von jedem Inhaber fordern,
gleichviel ob dieser äußerlich als Eigenthümer erscheint
oder nicht."
„IV. Wer nach vorstehender Darstellung als Eigenthümer des
Wechsels erscheint, ist stets zugleich der Wechselgläubiger
— das Recht auf den Wechsel und aus dem Wechsel vereinigen sich
stets in derselben Person.
Bon diesem Grundsatz bestehen nur scheinbare Ausnahmen:
rc. 3. Gegenüber dem Bezogenen — wie nicht minder gegenüber
jedem Wechselverbundenen — gilt der Inhaber des Wechsels,
sofern die Indossamente äusserlich in Ordnung sind, als
Eigenthümer.

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