Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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eigenem Recht gegen diese klagen dürfen. Es wird auch hier
eine Unterscheidung von großer Bedeutung, die überall da hervortritt,
wo durch ein Rechtsgeschäft, wie vornehmlich beim Mandate, die
Beziehung des Einen oder des Anderen der handelnden Theile zu
dritten Personen gegeben ist — die Unterscheidung zwischen der
äußeren Stellung zu dritten Personen und der inneren Stellung
der Kontrahenten zu einander. In dem Verhältniß zu dritten
Personen hat die Beredung, daß das Indossament nur als Prokura-
indossament gelten solle, gar keine Bedeutung, der Indossatar er-
scheint ihnen gegenüber als berechtigter Wechselgläubiger."
Im Wesentlichen also wird ans die formellen Vorschriften des
Wechselrechts Bezug genommen, Inhalts deren die Beantwortung der
Frage (nach dem eignen Recht des Klägers) im bejahenden Sinne ja
allerdings außer Zweifel ist. Der Nachweis dafür aber, daß diese
Formvorschriften für die Beantwortung der Frage maßgebend seien, ist
zu vermissen. Auch von den jener Bezugnahme beigefügten beiden
Argumenten kommt das eine, dahin gehend,
„daß der in der Wahl des reinen Indossaments kund gegebene,
auf die gesetzlich festgestellte Wirkung dieser Indossamentsform
gerichtete Wille des Indossanten für den Wechselschuldner un-
beschränkt geltend sein müsse," ")
auf die vorstehend (im § 15) erörterte Behauptung des Berliner O.-A.-G.
hinaus, daß der Wechselinhaber ein „Recht" dazu habe, durch In-
dossirung des Wechsels, auch ohne materielle Entäußerung und Ueber-
tragung eines Rechts daran, dem Wechselschuldner sein Einrederecht zu
entziehen; während das andere Argument von der
„Unterscheidung zwischen der äußern Stellung zu dritten Personen
und der innern Stellung der Kontrahenten zu einander,"
eine Bezüglichkeit zu dem hier in Rede stehenden Falle überhaupt nicht
ersehen läßt. Denn wenn auch zweifellos der in diesem Argument
hervorgehobenen Unterscheidung die Bedeutung beiwohnt, daß wer im
eignen Namen, wenngleich im fremden Auftrag, seinerseits eine
Verpflichtung gegen einen Dritten eingeht, diese auch selbst erfüllen
muß und nicht den Dritten mit seinem Erfüllungsanspruch an den von
Diesem nicht gekannten Auftraggeber verweisen darf — so kommt doch
diese Bedeutung jener Unterscheidung im Fragefalle eben nicht zur
Geltung. In demselben handelt es sich ja vielmehr umgekehrt um einen
Anspruch, welchen der Wechselkläger im fremden Auftrag, kraft des ihm
ertheilten Eigenthumsgiros jedoch im eigenen Namen, gegen den

14) Dasselbe Argument findet sich schon in einem Erkenntniß des Preußischen
Obertribunals vom 15. April 1851 (Seuffert, Bd. 9 Nr. 68).

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