Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

8.17. Voraussetzung der Grenzregulirungsklage

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Entgelt richtiger als Mieth- statt als Pachtzins zu bezeichnen gewesen
wäre, ist hier als durchaus gleichgültig dahin zu stellen. Durch die
Feststellung des Appellationsrichters hat die auf die Servituten-Ersitzung
hinzielende Behauptung des Verklagten, daß er animo juris gehandelt,
jedenfalls ihre Widerlegung gefunden.

Nr. 36.
Voraussetzung der GrenzregutirungsKlage. *)

Erkenntniß des Appellationsgerichts zu Hamm vom 4. Oktober 1872
in Sachen des Kaufmanns Friedr. Gehring wider den Dr. med. Grüne
G. 151:
Wie der erste Richter mit Recht ausführt, setzt die Grenzregu-
lirungsklage mit Nothwendigkeit voraus, daß in früherer Zeit bereits
eine richtige Grenze vorhanden gewesen ist, deren Ausmittelung und
Wiederherstellung die Klage eben bezweckt.
Es ergibt sich dies aus dem Wortlaut der §§ 372 und 375 I. 17
A. L.-R. und § 1 I. 42 A. G.-O. Denn es kann füglicher Weise von
„Wiederherstellung" einer Grenze nur die Rede sein, wenn überhaupt
eine solche jemals existirt hat, eben so wie der Gesetzgeber, wenn er von
einer „verdunkelten" (d. i. dunkel gemachten oder dunkel gewordenen)
Grenze spricht, eine Grenze vor Augen gehabt haben muß, welche früher
nicht dunkel, sondern bestimmt, jedenfalls vorhanden gewesen ist. Im
gegenwärtigen Fall treffen diese Voraussetzungen nicht zu. Denn es ist
zwischen den Besitzungen der Parteien noch nie ein bestimmter Grenzzug
vorhanden gewesen, es handelt sich vielmehr darum, einen solchen neu
zu schaffen, ja durch diese Bestimmung eines Grenzzuges ein Parzel zu
bilden, welches bislang als abgesondertes nie bestanden, vielmehr mit
anderem Areal zu einem Ganzen in der Hand eines gemeinschaftlichen
Eigenthümers verbunden gewesen ist — m. a. W. um Feststellung dessen,
was nach Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags
Gegenstand des Kaufgeschäfts gewesen ist.
Ist nun auch der Anspruch des Klägers auf Zurückgabe Des-
innigen, was Verklagter durch Errichtung der Mauer mehr an Land in

*) Vgl. dagegen das in diesen „Beiträgen" XIV. S. 317 mitgetheilte Erkenntniß
des Ober-Tribunals zu Berlin vom 3. Juni 1869.

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