8.14.
Verzicht des Rechts auf die Conventionalstrafe durch vorbehaltlose Annahme der Leistung. Allg. Landrecht Th. I Tit. 5 § 307
375
aber Kläger um deshalb unterlassen, weil Verklagter die Rücknahme
überhaupt weigerte. Ebensowenig brauchte Kläger auf das vom Ver-
klagten gestellte Verlangen, ihm das Pferd nach Mengede zurück-
zubringen, einzugehen, weil Verklagter sich nicht unbedingt zur Rück-
nahme bereit erklärte, sondern diese so wie überhaupt seine Einwilligung
in die Aufhebung des Vertrages von einer Bedingung abhängig machte,
nämlich von der, daß er, Verklagter, finden würde, daß das Pferd
wirklich nicht ziehe, sich bei der Arbeit widerspenstig zeige und die ver-
sprochenen Eigenschaften nicht besitze. Im Uebrigen ist das Recht des
Uebernehmers, die Rücknahme der Sache zu verlangen, nur von seiner
Erklärung, die er allerdings auch reell muß bethätigen können, abhängig
gemacht, die im vorliegenden Falle sogar durch das thierärztliche Attest
bescheinigt war, und der Geber kann nur dann auch die Realisirung
dieser Erklärung durch Uebergabe der Sache am Uebergabeorte ver-
langen, wenn er sich zur Rücknahme sofort und unumwunden bereit
erklärt. — Nach Allem diesem ist Verklagter verpflichtet, vom 17. Juni
1869 ab, als dem Tage, an welchem ihm die Rücktrittserklärung des
Klägers zuging, dem Kläger die Kosten zu erstatten, welche dieser zur
Erhaltung des Pferdes aufgewendet hat. Diese Verpflichtung kann nur
zu dem Zeitpunkte enden, wo Kläger der weiteren Unterhaltung des
Thieres überhoben wurde und das ist der Tag des gerichtlichen Ver-
kaufes desselben, der 15. März 1871.
Nr. 33.
Verzicht -es Rechts auf die Conventionalstrafe durch vorbehaltlose
Annahme -er Leistung.
Allg. Landrecht Th. I Tit. 5 § 307.
Erkenntniß des Ober-Tribunals zu Berlin vom 11. September 1873
(K. Senat) in Sachen der Gewerkschaft der Zeche am Schaben wider
die Aktien-Gesellschaft Friedrich Wilhelms Hütte G. 555:
Der Appellationsrichter hat das Beweisergebniß richtig dahin ge-
würdigt, daß die Conventionalstrafe verwirkt war, meint aber, daß die
Verklagte die verspätete Ablieferung des Werkes angenommen, habe,
ohne sich zur rechten Zeit den Anspruch auf die Conventionalstrafe vor-
zubehalten, daß sie daher nach § 307 Tit. 5 Th. I des Allg. Landrechts