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Klageanspruch ist ohne Einschränkung auf Zahlung einer Geldsumme
gerichtet. Während der Dauer des Konkurses hat der Kridar aber
keinerlei Dispositionsbefugniß in Bezug auf sein der Exekution unter-
liegendes Vermögen. Es kann unerörtert bleiben, ob das rheinische
Recht deshalb zur Anwendung käme, weil der Konkurs im Bereiche
desselben (Elberfeld) schwebt, oder das Preuß. Recht, weil die persön-
lichen Befugnisse eines Menschen nach den Gesetzen seines Wohnortes
sich richten. Denn beide Rechte stimmen überein. Nach Art. 443 Code
de com. resp. Gesetz vom 9. Mai 1859 verliert der Fallit mit dem
Tage der Fallimentseröffnung von Rechtswegen die Befugniß, sein Ver-
mögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Nach §§ 1, 4
Konk.-O. erstreckt sich der Konkurs auf das gesummte der Exekution
unterliegende Vermögen, welches der Gemeinschuldner zur Zeit der Kon-
kurseröffnung besitzt oder während der Dauer des Konkurses erlangt,
und verliert der Gemeinschuldner mit dem Zeitpunkt der Konkurseröff-
nung von Rechtswegen die Befugniß, dasselbe zu verwalten und darüber
zu verfügen, mit anderen Worten, er entbehrt der Rechtssubjektivität in
Bezug auf sein Vermögen, welches Gegenstand einer Exekution sein
kann, er hört auf, in Bezug auf solches eine „persona“ zu sein. Dar-
aus, daß er die Rechtssubjektivität später einmal, nach Beendigung des
Konkurses, wieder erlangt und ihm dann die Verwaltungs- und Dispo-
sitionsbefugniß über das dann erworbene Vermögen zusteht — §280 —
kann nicht gefolgert werden, daß er während der Zeit der Konkurs-
eröffnung das Verfügungsrecht, die Rechtssubjektivität, beibehielte in
Bezug auf solches Vermögen, welches er möglicher Weise einmal
nach beendigtem Konkurse erwürbe'. Solches widerspricht geradezu
dem Begriffe der Rechtssubjektivität, welche nur in Verbindung mit
einem wirklich vorhandenen Vermögen und solchen Vermögens-
rechten, zu deren Erwerb wenigstens schon der Titel vorhanden ist,
gedacht werden kann. Ein möglicher Weise erst nach dem Konkurse ent-
stehendes Vermögensrecht ist überhaupt für den Richter kein Gegenstand
der Entscheidung; für ihn ist es ein reines Nichts, betreffs dessen er,
selbst wenn man sich zu der Annahme versteigen wollte, der Cridar habe
in Ansehung desselben die Verfügungsbefugniß schon während des Kon-
kurses, jede Entscheidung ablehnen muß, dergestalt, daß er dem Anträge
auf Zahlung auch nicht mit der Maßgabe entsprechen kann, daß die Ent-
scheidung nur mit Bezug auf das nach der Beendigung des Konkurses
zu erwerbende Vermögen erfolge. Die Seitens des ersten Richters
aus § 280 gezogene Folgerung scheitert schon daran, daß darin von
den nicht befriedigten Konkursgläubigern und den neuen Gläubigern