Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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nichtig sind und seine, vor beendetem Konkurse geschlossenen Vertrüge
nur gegen die Konkurs-Masse nicht geltend gemacht werden
können, ihn persönlich obligiren;
§ 5 a. a. O. Entsch. des R.-O.-H.-G. Bd. IV S. 230, 231.
Entsch. des Ober-Tribunals Bd. 61 S. 441.
daß also ein vom Gemeinschuldner während des Konkurses eingc-
gangenes Wechselobligo für ihn persönlich verpflichtend ist,
Art. 1 der Allg. Wechsel-Ordnung. Bergl. Seuffert, Archiv
Bd. XIV Nr. 156, Bd. XV Nr. 52. Siebenhaar, Archiv
für Wechselrecht, Neue Folge II S. 215,
daß der Appellationsrichter nur diese persönliche Verpflichtung
statuirt hat, indem von ihm festgestellt worden, daß ein, gegen die Kon-
kurs-Masse vollstreckbares Judikat nicht begehrt, im Uebrigen aus-
drücklich von ihm hervorgehoben ist, wie das vom Imploranten ge-
gebene, ihn persönlich obligirende Giro als aktiver Dispositionsakt der
Gläubigerschaft gegenüber nichtig sei,
daß also durch die Appellationsgerichtsentscheidung gegen die §§ 1
und 4 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 nicht verstoßen ist,
daß die fernere Bemerkung in der Nichtigkeitsbeschwerde:
das Erkenntniß sei nichtig, weil der Beklagte zufolge der
eigenen Behauptung des Klägers nur Vermittler des Wechsel-
geschäfts gewesen und der Wechsel in dessen Vermögen nicht
übergegangen sei,
schon deshalb auf sich beruhen muß, weil im Appellationsgerichtsurtheil
diese Behauptung des Klägers nicht erwähnt, ihre Omission aber als
ein prozessualer Verstoß (§ 5 Nr. 10 *>• der Verordnung vom 14. De-
cember 1833) nicht gerügt ist und weil der Implorant dieselbe aus-
weislich des Audienzprotokolls vom 1. November 1873 bestritten hat,
daß Verletzung des § 8 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855
nicht gerügt ist, mithin nicht erörtert werden kann, ob die Klage gegen
den Imploranten Walther während seines Konkurses gesetzlich über-
haupt statthaft war."

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